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(Nr. 8130.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer. Vom
25. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
S. 1.
In allen mahl,. und schlachtsteuerpflichtigen Städten wird von dem 1. Ja-
zu 1e. an die Mahl- und Schlachtsteuer aufgehoben und die Klassensteuer
eingeführt. -
NachGemeindebeschlußkanninjedermahlsundschlachtsteuetpflichtien
Stadt auch der 1. Januar 1874. als Termin für diese Steuerumwandlung fest-
gesetzt werden. 62
Die Schlachtsteuer kann in bisher mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten
vom 1. Januar 1875. ab als Gemeindesteuer forterhoben werden, wenn die
Lage des städtischen Haushalts es erfordert, und die örtlichen Verhältnisse dazu
eeignet befunden werden. Die desfallsigen Gemeindebeschlüsse, die zur Aus-
führung derselben zu erlassenden örtlichen Schlachtsteuer-Regulative und die zum
Zwecke der Erhebung und Verwaltung der Schlachtsteuer durch städtische Be.
hörden und Beamte zu treffenden Einrichtungen unterliegen der Genehmigung
der Minister des Innern und der Finanzen.
Die Gemeindebeschlüsse bedürfen von drei zu drei Jahren der Erneuerung
dergestalt, daß gegen den übereinstimmenden Beschluß der städtischen Vertretung
und des Magistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters) eine Forterhebung
der Schlachtsteuer unzulässig ist.
Umfaßt der bei der betreffenden Stadt bestehende engere und weitere Mahl-
und Schlachtsteuerbezirk andere Ortschaften, oder Theile von anderen Ortschaften,
und wird deren Ausschließung durch anderweite Regelung des Schlachtsteuer-
bezirks nicht zulässig befunden, so ist solchen Ortschaften nach Verhältniß ihres
Beitrages zu dem Ertrage der Schlachtsteuer ein entsprechender Antheil des
letzteren zu gewähren, dessen Höhe durch Vereinbarung bestimmt, anderen-
saten aber r'- den gedachten Ministern vorbehaltlich des Rechtsweges fest-
estellt wird. .
g Dem Landtage ist in der nächsten Session ein Verzeichniß derjenigen
Städte vorzulegen, in denen die Schlachtsteuer als Gemeindesteuer forterhoben
wird. Nach dem Ablaufe von je drei Jahren soll das Bedürfniß des Fort-
bestandes der Gemeinde-Schlachtsteuer aufs Neue geprüft werden. Ueber das Re-
sultat der jedesmaligen Prüfung und die getroffene Entscheidung ist dem Land-
tage eine Vorlage zu machen.
g. 3.
Eine Erhöhung der bestehenden Schlachtsteuersätze mit Einschluß des bis-
herigen Kommunalzuschlages kann nur durch Gesetz angeordnet werden.