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Ermäßigungen der bisherigen Steuersätze, Befreiungen gewisser Gegen-
stände von der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr
erleichternde, oder die Zuständigkeit der städtischen Behörden betreffende Aende-
rungen der wegen der Schlachtsteuer bestehenden Vorschriften können durch die
örtlichen Schlachtsteuer-Regulative eingeführt werden.
Im Uebrigen finden die wegen der Schlachtsteuer des Staats bestehenden
Vorschriften auch auf die vom 1. Januar 1875. ab als Gemeindesteuer zu er-
hebende Schlachtsteuer Anwendung.
KC. 4. .
Auf Antrag der betreffenden Stadt wird, gegen Vergütigung des von
dem Finanzminister festzusetzenden Kostenbetrages, die Erhebung und Verwaltung
der Schlachtsteuer durch die Behörden und Beamten der Verwaltung der in-
direkten Steuern des Staats für Rechnung der Stadt fortgesetzt.
Die in diesem Falle den städtischen Behörden zukommenden Befugnisse
hinsichtlich der Kenntnißnahme und Einwirkung in Schlachtsteuer-Angelegenheiten
werden in der bezüglichen Uebereinkunft geregelt.
8. 5.
Der im 8. 6. des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai
1851., betreffend die Einführung einer Klassen= und klassifizirten Einkommen-
steuer, auf 11 Millionen festgestellte Jahresbetrag der Solleinnahme der Klassch-
steuer wird mit Rücksicht auf die Einführung der Klassensteuer in den bisher
mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten auf 14 Millionen Thaler erhöht.
Die Gemäh Alinea 3. und 4. des F. 6. des genannten Gesetzes etwa ein-
tretenden Erhöhungen oder Ermäßigungen der Stufensätze der Llassensteuer
(6. 7. a. a. O.) finden gleichmäßig auf sämmtliche Steuerpflichtige Anwendung.
Wird in einer Stadt die Mahl- und Schlachtsteuer schon vom 1. Januar
1874. ab aufgehoben so erfolgt die Erhebung der Klassensteuer in derselben für
das Jahr 1874. ohne Anrechnung auf den nach J. 6. des genannten Gesetzes
fest Llten Normalbetrag und ohne Rücksicht auf die darnach etwa eintretenden
Er#s ungen oder Ermäßigungen der Stufensätze.
S 6.
Die in Be ’ auf die Klassensteuer den Bezirksregierungen zukommenden
Befugnisse und Obliegenheiten werden für die Stadt Berlin der Dirrkton für
die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.
(Nr. 8130—8132 (Nr. 8131.)