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Auch in Betreff der Verlassenschaft eines Schulbners können sie nicht durch
einen Beschluß der Mehrheit der Gläubiger dazu gezwungen werden.
S. 17.
An Stelle des . 25. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai
1872. bleibt folgende Bestimmung in Kraft:
Sind Kapitalien unter dem Zinsfuß zu fünf vom Hundert eingetragen
worden, so steht dem Schuldner frei, einen erhöhten Zinsfuß bis zu fünf
Prozent mit dem Vorzug der bereits eingetragenen Zinsen eintragen zu lassen,
ohne daß es der Zustimmung der gleich= oder nachstehenden Gläubiger bedarf.
In derselben Weise sind zinslos eingetragene Kapitalien zu behandeln.
S. 18.
An die Stelle des §. 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom
5. Mai 1872. tritt folgende Bestimmung:
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung gleich-= und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, deren
Rechte vor dem ##raftrreten des Gesetzes vom 21. März 1868. entstanden und
vor dem 1. Juli 1869. zur Eintragung angemeldet sind.
K. 19.
Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, sowie die Bestellung
einer Hypothek an einer beweglichen Sache einschliegischder Forderungen F
fortan unzulässig. K 20
Gise liche Siwtpete gewähren in Beziehung auf Grundstücke und
deren Zubehör, soweit solches nach K. 30. des Gesetzes über den Eigenthums-
erwerb vom 5. Mai 1872. und nach F. 15. des gegenwärtigen Gesetzes den ein-
getragenen Gläubigern haftet, nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypoother
mit bestimmter Summe. Kommt eine Einigung unter den Betheiligten über
einen bestimmten einzutragenden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt dessen Fest-
setzung durch den Proebrichter. Inzwischen ist eine Vormerkung auf den höch-
sten von dem Hypothekengläubiger geforderten Betrag einzutragen. Die Summe
einer vormundschaftlichen Sicherheitshypothek setzt der Vormundschaftsrichter fest
mit Ausschluß des Rechtsweges.
In Beziehung auf das bewegliche Vermögen giebt die gesetzliche Hypothek
nur ein Vorrecht im Konkurse. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers an
den eingebrachten Sachen des Miethers bleibt unberührt.
KC. 21.
Gesetzliche und vertragsmäßige Hypotheken, welche bei dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes an dem beweglichen Zubehör eines Grundstücks (§. 20.) besehsn,
müssen