Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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ihnen zustehenden Rangordnung aufnimmt, und ladet die Gläubiger unter Mit- 
theilung des Planes zur Erklärung über denselben mit der Warnung vor, 
daß von den Ausbleibenden angenommen werden wird, sie genehmigten den Plan. 
Der Eigenthümer ist von dem Termin zu benachrichtigen. Hat er Hypothe- 
ken auf seinen Namen eintragen lassen oder an seinem Grundstück erworben, so 
wird er in Betreff derselben als Gläubiger behandelt. 
KC. 32. 
Gläubiger, deren Wohnort unbekannt ist, oder denen Verfügungen nicht 
ugestellt werden können, sind zur Einreichung der Urkunden und zum Erscheinen 
in dem Termin öffentlich aufzufordern. 
Die Aufforderung ist mit einer den Umständen angemessenen, werigssens 
vierwöchentlichen Frist durch das Amtsblatt und durch eine in dem Bezirk des 
Appellationsgerichts zu Greifswald erscheinende Zeitung, welche der Grundbuch- 
richter zu bestimmen hat, sowie, wenn der letzte bekannte Wohnort des Gläubi- 
ers außerhalb Neuvorpommerns und Rügens gewesen ist, durch eine mit Rück- 
t auf diesen Ort auszuwählende zweite Zeitung zu veröffentlichen. 
g. 33. 
Wird dem Plan nicht widersprochen, so wird das Grundbuch nach Maß- 
gabe desselben in der Spalte „Veränderungen“ berichtigt. Die festgestellte Rang- 
ordnung wird auf den Hypothekenurkunden vermerkt. 
34. 
Gläubiger, welche Widerspruch erheben, find berechtigt, das Kapital zu dem 
nach Verlauf von 6 Monaten eintretenden ns ngotn zu kündie ens Er. 
folgt. 1so Kündigung nicht, so werden solche Gläubiger auf den Rechtsweg 
verwiesen. 
Ein von den übrigen Betheiligten nicht anerkannter Widerfruch gegen den 
Plan gilt als zurückgenommen, wenn der Widersprechende die Kündigung nicht 
eingelegt hat und nicht innerhalb einer von dem Grundbuchrichter zu bestimmen- 
den Frist nachweiset, daß er die Klage angestellt habe. 
K. 35. 
Wird die Klage angestellt, so ist die Berichtigung des Grundbuchs erst 
nach rechtsfräftiger Guschestung zu bewirken. 996 
K. 36. 
Gläubiger, welche dem Man widersprechen, sind auf Verlangen des 
Eigenthümers oder eines Gläubigers verpflichtet, g en vollständige Befriedi- 
gans auch in Betreff der Kosten und ohne Gewaͤhr 5 ihre Hypothek abzu- 
eten. 
Mr. 8135.) K. 37.
	        
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