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Für das Verfahren g Feststellung der Rangordnung bei dem Grund-
buchamte sind" sofern der Eigenthümer innerhalb fünf Jahren von dem Tage,
wo dieses Gesetz in Kraft tritt, dasselbe beantragt, die in F. 11. des Tarifs der
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. gedachten Kosten nach dem Werth des
Grundstücks anzuseten und von dem Eigenthümer zu erheben.
Erfolgt der Antrag nach Ablauf der fünflätrigen Frist, so werden dies.
Kosten um die Hälfte arhögne
C. 38.
Das in . 103. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. vorgeschriebene
Aufgebotsverfahren findet in folgender Weise statt:
1) Das Aufgebot ist von dem Eigenthümer des Grundstücks bei dem Ge-
richt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, zu beantragen.
2) Dem Antrage ist die Urkunde über die aufzubietende Post in Abschrift,
oder der wesentliche Inhalt derselben und alles dasjenige beizufügen,
was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; der Eigenthümer
hat zugleich die Erklärung ahzugeben, dahun der eingetragene Gläubi-
ger oder dessen Rechtsnachfolger ihrer Person oder ihrem Aufenthalt
nach unbekannt seien, und daß er sich um deren Ermittelung ohne Erfolg
bemüht habe; die ihm bekannten, aber nicht legitimirten Rechtsnachfollzer
sind anzuzeigen, und das Erbieten zur eidlichen Bekräftigung aller An-
gaben ist auszudrücken.
3) Die Aufgebotsfrist beträgt drei Monate. Der Gläubiger oder dessen
Rechtsnachfolger werden zu dem Termine unter der Verwarnung geladen,
daß der Ausbleibende mit seinen Ansprüchen auf die Post auögeschlossen
und dieselbe im Grundbuch gelöscht werden würde.
4) Die Ladung ist den angezeigten, aber nicht legitimirten Rechtsnachfolgern
austellen und dreinam 2 Amtsblatt und einer von dem oeo zu
ezeichnenden Zeitung und durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt
zu machen.
5) Meldet sich im Termin Niemand, oder wird gegen die Löschung der
Post Widerspruch nicht erhoben, so hat der Eigenthümer eidlich zu be-
kräftigen:
daß er weder vor, noch nach grlassener Ladung von dem l
enthaltsorte des eingetragenen Gläubigers und füner Rechtsnach-
folger (außer den von ihm angezeigten) Nachricht erhalten habe;
alsdann ist das Ausschlußerkenntniß zu erlassen und in der Gerichtssitzung
zu verkünden.
6) Die Löschung der Post erfolgt auf Antrag des Eigenthümers auf Grund
des mit dem Vermerk der Verkündigung versehenen Ausschlußerkenntnisses,
ohne