Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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ohne daß es einer Vorlegung der Urkunde über die Post und der Quit- 
tung des Gläubigers bedarf. 
7) Auf die persönliche Verbindlichkeit hat die Ausschließung und Löschung 
keinen Einfluß. 
8) Ein Widerspruch gegen die böschung a im Prozeßwege durchmfüheren 
die Leschun erfolgt, wenn der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen 
worden ist. 
. 39. 
Das in 2 110. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. vorgeschriebene 
Aufgebotsverfahren findet in folgender Weise statt: 
1) Das Aufgebot ist gemeinschaftlich von dem Eigenthümer des Grund- 
stückes u dem eingetragenen Gläubiger, welcher die Urkunde verloren 
hat, auszubringen. 
2) Für das Verfahren ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das be- 
frn Serseh belegen ist. I 
3) Jur Begründung des auf Einleitung des Verfahrens gerichteten Antrages 
liegt dem Gläubiger ob: 
a) eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder doch den kusnsichen 
Inhalt derselben und alles dasjenige anzugeben, was zu ihrer voll- 
ständigen Erkeunbarkeit erforderlich ist; 
b) den letzten Besitz, sowie den Verlust der Urkunde glaubhaft zu 
machen; 
en) 
0 sich zur eidlichen Bekrästigung seiner Angaben zu erbieten. 
4) % Aufzebotefrist beträgt drei Monate, die Bekanntmachung erfolgt nach 
38. Nr. 4. 
5) Die Aufforderung ist dahin zu richten, daß die unbekannten Inhaber 
der Urkunde, sowie jeder unbekannte Berechtigte seinen Widerspruch gegen 
die Kraftloserklärung derselben innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden 
Labe und dem unbekannten Berechtigten ist als Rechtsnachtheil anzu- 
rohen: 
daß er mit seinem Rechte ausgeschlossen und die Urkunde für kraft- 
los erklärt werden würde. 
6) Meldet sich im Termine Niemand, so hat der Gläubiger den in &. 110. 
der Grundbuchordnung vorgeschriebenen Eid zu leisten. Alsdann wird 
das Urtheil nach Maßgabe der gestellten Verwarnung abgefaßt, in der 
Gerichtssitzung verkündet und, mit dem Atteste der Verkündung versehen, 
dem Gläubiger zugestellt. 
K. 40. 
Wenn gegen den eingetragenen Eigenthümer ein Verfahren eingeleitet wird, 
um ihn für blödsinnig oder wahmsinnig, oder für einen Verschwender zu erklären, 
Jahrgang 1873. (Nr. 8135.) 36 oder
	        
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