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oder wenn über sein Vermögen Konkurs oder das Diskussionsverfahren verfügt
wird, so ist auf Ersuchen des Prozeßrichters eine Verfügungsbeschränkung in dem
Grundbuch zu vermerken.
Bis zur Löschung eines solchen Vermerks ist eine Eintragung auf Antrag
des Eigenthümers nicht zulässig.
41.
Wegen Hypotheken und Grundschulden findet der unbedingte Mandatspro-
zeß (Verordn. vom 21. Juli 1849., Erster Abschnitt) statt, wenn der Klage die
über die Eintragung ertheilte Urkunde und der Nachweis der Fälligkeit der For-
derung beigefügt ist.
K. 42.
Bei Einleitung der Iwangsversteigerung hat der Versteigerungsrichter das
Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks:
daß die Zwangsversteigerung verfügt worden ist,
zu ersuchen.
Die Rechtswirkung dieses Vermerks besteht darin, daß spätere Eintra-
zungen ven Antragsteller und den bis dahin eingetragenen Gläubigern unnach-
theilig sind.
K. 43.
Die Forderungen der Gläubiger, welche vor dem verkaufenden Glärbiger
eingetragen sind, werden durch die wangsdersteigerung nicht berührt, sie bleiben
unverändert stehen. Auf die für den Eigenthümer eingetragenen FHorderungen
haben die bei der Zwangsversteigerung ausfallenden Gläubiger keinen Anspruch.
KS. 44.
Der Versteigerungsrichter hat von Amtswegen bei dem Grundbuchamte.
die Eintragung des Eigenthumsüberganges auf den Elseherk die Löschung des
Vermerks (K. 42.) und der nicht auf den Ersteher übergehenden dinglichen An-
sprüche, sowie die Eintragung der rückständigen Kaufgelder nachzusuchen.
K. 45.
Eingetragene nachstehende Gläubiger, deren Forderungen durch das Kauf-
geld nicht erreicht worden, sind schuldig, die Urkunden über ihre Eintragung an
den Versteigerungsrichter abzuliefern.
S. 46.
Beie Zwanzsverstei erungen hat der Versteigerungsrichter die bei Verthei-
lung der Kaufgelder entstehenden Streitigkeiten nach Analogie des Konkursver-
fahrens zu behandeln und durch ein Erkenntniß über die Rangordnung der For-
derungen zu entscheiden. Gegen dies Erkenntniß sind die ordentlichen und außer-
ordentlichen Rechtsmittel zulässig.
S. 47.