Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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4) die Rückstände der auf dem Grundstücke haftenden gemeinen Lasten aus 
den zwei letzten Jahren; 
5) die Rückstände an Lohn, Kostgeld und anderen Diensteinnahmen der 
Wirthschafts= und Forstbeamten und des Gefindes, sofern diese Per- 
sonen zur Bewirthschaftung oder Verwaltung des zur Landwirthschaft 
bestimmten Grundstückes und der damit verbundenen Rechte, oder zum 
Betriebe eines ländlichen Rebengewerbes auf dem Grundstücke gehalten 
werden, sowie die Ansprüche der Schmiede und Rademacher, soweit sie 
für das Grundstück Arbeiten geleistet haben, und der Bergarbeiter, aus 
dem letzten Jahre; 
6) die Forderungen für Saatkorn aus dem letzten Jahre. 
. 45. 
Gemeine Lasten (F. 44. Nr. 4.) sind namentlich alle nach Gesetz oder Ver- 
fassung auf dem Grundstück haftenden, aus dem Gemeinde-, Kreis= und Pro- 
vinzialverband oder aus dem Kirchen., Pfarr= und Schulverband, oder aus 
einem sonstigen Kommunalverband, oder einem ritterschaftlichen Verband ent- 
springenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder an Kirchen., Parr- 
und Schulbediente zu entrichtenden, oder aus der Verpflichtung zu öffentlichen 
Wege.) Wasser-, Deich- und Uferbauten entstandenen Abgaben und Leistungen, 
ferner die Beiträge, welche an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemein- 
nützige vom Staate bestätigte Institute, namentlich an Vereine Behufs gemein- 
schaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstan- 
denen Schäden zu entrichten sind. 
KC. 46. 
Der Eintragung in dem Grundbuche bedürfen nicht die in den &#. 44. und 
45. erwähnten absolut bevorzugten Ansprüche. 
. 47. 
Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei Jahren, 
nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kennt- 
niß erhalten hat. 
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so kommt 
es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an. 
. 48. 
Für die Verpfändung von Seeschiffen gelten, abgesehen von den gesetzlichen 
Pfandrechten, welche in dem Schiffsregister nicht einzutragen sind, #3 die 
Vorschriften der S#. 1. 2. 3. des Art. 59. des Einführungsgesetzes zum Allge- 
meinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861. 
. 49. 
Die Eintragung der Verpfändung in dem Schiffsregister erfolgt auf den 
Antrag des Rheders oder der Rhedereis gält ersatgt auf 
Jahrgong 1873., (Tr. 8136.) 38 . 50.
	        
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