g. 50.
Bei Seeschiffen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbaut sind,
muß der ersten Eintragung eine öffentliche Ladung der zur Eintragung berech-
tigten Realgläubiger und der Ausschluß der Vorzugsrechte derjenigen vorangehen,
welche sich nicht gemeldet haben.
Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften des Art. 58. S#. 1. bis 4.
des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom
24. Juni 1861 "
51.
Sobald eine Eintragung in dem Schiffsregister erfolgt ist, wird der auf
Grund der Instruktion des Justizministers vom 31. August 1867. Th. II. S. 16.
in Kolonne 10. des Certifikats eingetragene Vermerk gelöscht. Alsdann kann das
Schiff nur durch Eintragung im Schiffsregister verpfändet werden.
G. 52.
Die Verhandlungen, welche zur Feststellung der innerhalb der Ausschluß-
frist angemeldeten oder der Anmeldung nicht bedürfenden Rechte an Grundstücken
und Schifen (§. 50.) erfolgen, sind stempel- und kostenfrei. Die nach §. 5. des
Kostentarifs der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. zu entrichtenden Kosten
bleiben insoweit außer Ansatz, als solche bei der Eintragung des Rechts zugleich
für die künftige Delirung entrichtet worden sind.
G. 53.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873. in Krafst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1873.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.