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Grundbuchordnung auf das Grundbuchwesen entsprechende Anwendung. Ein
volliaesgane Erkenntniß ist von dem Grundbuchamte einem rechtskräftigen gleich
zu achten.
Ueber das Gesuch auf Eintragung einer Vormerkung, sowie über den An-
trag auf Vermerk eines Widerspruches im Falle des F. 60. des Gesetzes über
den Eigenthumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872. ist von dem Prozeßrichter nach
den Vorschriften über das Verfahren im Arrestprozeß zu entscheiden.
KG. 4.
Unter dem Gericht der belegenen Sache ist das Amtsgericht zu verstehen.
g. 5.
An die Stelle des §. 20. Absatz 1. der §#§. 22. 23. 24. der Grundbuch-
ordnung treten folgende Bestimmungen:
Das Grundbuchwesen gehört zur uständigkeit der Amtsgerichte.
Jedes Amtsgericht bildet ein Grundbuchamt.
Die Dienstaufsicht und die. Beschwerdeführung wird durch die
Vorschriften geregelt, welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gelten.
K. 6.
Auf dem Titel des Grundbuchblattes oder Artikels ist bei ländlichen Grund-
stücken auch das Amt anzugeben.
An Stelle des Landrathes ist nach F. 57. der Grundbuchordnung die Be-
nachrichtigung an den Kreishauptmann zu richten.
K. 7.
Im Falle des getheilten Eigenthums ist unter dem Eigenthümer und dem
Eigenthum der Untereigenthümer und das Untereigenthum zu verstehen.
S. 8.
Die bestehenden Rechtsnormen) nach welchen die Theilung eines Bauer-
hofes, die Veräußerung einzelner Theile desselben, die Vereinigung eines Bauer
bofes mit anderen Grundstücken, ingleichen die Rechtsnormen) nach welchen de
Veräußerung oder Theilung von Bürgergütern (auch getheilten Laischaftsgrunf=
stücken in der Stadt Osnabrück) verboten oder an die Genehmigung einer R.
giminal. oder Gerichtsbehörde gebunden sind, werden, soweit sie von dem soust
eltenden Rechte abweichen, aufgehoben, und kann auf Grund derselben er#
fürr stattgehabte Veräußerung oder Uebertragung fortan nicht angefochtn
werden.
Außerdem werden die für die sogenannten Höfekontrakte (Gofüberiragung
Ehe-, Abfindungs., Altentheils., Interimswirthschafts-Kontrakte u. s. w.) bestelen-
den