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den besonderen Rechtsnormen, nach welchen dieselben zu ihrer Gültigkeit der
Mitwirkung oder Genehmigung einer Behörde oder der öffentlichen Beurkundung
bedürfen, aufgehoben, insbesondere tritt das Gesetz vom 17. Juni 1857., die Zu-
ständigkeit der Berwaltungsbehörden hinsichtlich der sogenannten Höfekontrakte
betreffend, außer Kraft.
. 9.
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen-
stehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.
Die Klage auf rückständige Zinsen eingetragener Kapitalien verjährt in
vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres,
in welchem die Zinsen fällig geworden sind.
K. 10.
Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen Braut-
schatz hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der Urkunde
eine Hypothek eingetragen ist.
(4. 11.
Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, sowie im Lande
Sast die Bestellung einer Hypothek an beweglichen Sachen, ist fortan
unzulässig.
* Bewilligung der Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld gilt,
wenn die Eintragung erfolgt ist, als eine Veräkherung im Sinne des §. 5. des
Gesetzes vom 14. Dezember 1864.
. 12.
Der Eintragung bedürfen nicht die gemeinen Lasten. Zu denselben ge-
hören namentlich alle nach Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstück haftenden,
aus dem Gemeinde--, Kreis= und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen.)
Pfarr- und Schulverbande entspringenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen,
oder an Kirchen-, Pfarr= und Schulbediente zu entrichtenden, oder aus der Ver-
gsüchtung zu öffentlichen Wege-, Wasser-, Deich= und Uferbauten entstandenen
bgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche an Meliorationsgenossen-
schaften oder andere gemeinnützige, von der Staatsbehörde genehmigte Institute,
namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand,
Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu Archten sind.
K. 13.
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent-
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen nur erfolgen,
wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde
oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben wachgewisesen ist,
oder eine Bescheinigung des Amtsgerichts, welchem der Erblasser zuletzt für seine
(er. 8137.) 39° Per-