— 257 —
es bei den Vorschriften der Verordnung vom 28. September 1867. und des
Gesetzes vom 3. April 1869.
. 18.
Bei einer in Gemäßheit der §I#. 16. 17. erfolgenden Eintragung ist zu-
gleich das abgelöste Recht im Grundbuch von Amtswegen kostenfrei zu löschen.
KC. 19.
Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück
noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten.
KC. 20.
Das einer in der Provinz Hannover bestehenden, vom Staate genehmigten
Kreditanstalt verpfändete Grundstuck haftet für die statutenmäßigen Beiträge und
lahien deistungen des Schuldners, auch insoweit dieselben nicht Kapitals-
abtrag sind.
K. 21.
Das der Landeskreditanstalt und den ritterschaftlichen Kreditanstalten der
Provinz Hannover zustehende Recht, die Ertheilung des Zuschlags bei der Zwangs-
versteigerung der ihnen zur Hypothek gesetzten Grundstücke zu verweigern, wird
aufrecht erhalten.
. 22.
Die Schadenzersatgla e, gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei
Shren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des
adens Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.
g. 23.
An die Stelle des F. 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w.
vom 5. Mai 1872. tritt folgende Bestimmung.
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung gleich- und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche
bis zu dem im " 48. diefes Gesetzes bezeichneten Tage eingetragen oder vor-
gemerkt sind.
5. 24.
Für die Gebietstheile des gemeinen Rechts, mit Ausnahme der Altstadt
Hamovak und für das Eichsfeld werden Grundbücher nach Vorschrift der
Hrundbuchordnung vom 5. Mai 1872. von Amtswegen unter Beachtung der
nachfolgenden Vorschriften (G6. 25—47.) angelegt.
(Nr. 8137) . 25.