Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Bestzelt seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jahren un- 
unterbrochen in Eigenthumsbesitz gehabt hat. 
g. 30. 
Wer in dem Steuerbuch nicht als Eigenthümer verzeichnet ist, gilt unter 
der Voraussetzung des §F. 29. als berechtigt, in dem Grundbuch als Eigenthümer 
eingetragen zu werden, wenn der in dem Steuerbuch Verzeichnete in einer öffent- 
lichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde seine Einwilligung ertheilt hat, oder 
zur Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt worden ist. 
KG. 31. 
Die Eintragung des Eigenthümers und der angezeigten Belastungen er- 
folgt nach Ablau der im F. 32. vorgeschriebenen Frist, falls nicht entgegen- 
stehende Ansprüche innerhalb dieser Frist angemeldet worden sind. Ist letzteres 
geschehen, so kommt die Bestimmung des F. 39. zur Anwendung. 
G. 32. 
Die nicht bereits nach §§. 26. und 27. vorgeladenen Personen, welche 
vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie die- 
jenigen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein die Ver- 
fügung über dasselbe beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend welche 
andere der Eintragung in dem Grundbuch bedürfende dingliche Rechte zustehen, 
haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem in F. 35. erwähnten 
Tage bei dem Grundbuchamt anzumelden. Ueber die Anmeldung hat das 
Hetndbuchamt dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu er- 
ilen. 
K. 33. 
Von der Verpflichtun zur Anmeldung sind diejenigen Perchigten frei, 
welche der Eigenthümer in Gemäßheit des §. 27. Nr. 4. vor Ablauf der Aus- 
schlußfrist des §. 32. dem Grundbuchamt angemeldet hat. 
g. 34. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnach- 
theil, daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an 
die Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend 
machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte 
innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen sind, 
verliert. 
g. 35. 
Sobald die nach den 88. 26. 27. zu veranlassenden Vernehmungen und 
Ermittelungen für einen Obergerichtsbezirk stattgefunden haben, bestimmt der 
Qr. 8137) Justiz-
	        
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