Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Justimministr durch eine in der Gesetz Sammlung zu veröffentlichende Verfügung 
den Tag, an welchem die in §. 32. vorgeschriebene Frist für den betreffenden 
Obergerichtsbezirk beginnen soll. . 
DieKroniObekanwaltschafthatsodanndie§s.32.bi635.Absap1.ini 
nerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen durch das Amtsblatt und 
durch zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provinz erscheint, wört- 
lich guit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, bekannt zu 
machen. 
g. 36. 
Die Landeskreditanstalt zu Hannover ist verpflichtet, behufs Entratung 
in dem Grundbuch innerhalb der Ausschlußfrist (6. 32.) diejenigen Schuldkapi- 
talien anzumelden, welche sie ausgeliehen hat. 
Die Anmeldung muß auf Grund der Schuldurkunde enthalten: den Namen 
des Darlehnsempfängers, die Bezeichnung und Größenangabe des Grundbesitzes, 
die Höhe des Schuldkapitals, das Datum der Schuldurkunde und womöglich die 
Angabe, wo die Hypothek in dem Hypothekenbuch eingetragen worden "! 
Bei denjenigen Kapitalien, welche auf Grund des §. 2. Nr. 1. der Statuten 
vom 18. Juni 1842. und F. 1. der Verordnung vom 26. August 1844. ausge- 
liehen sind, genügt die Vorlegung des ursprungüüchen Kontrakts, sowie der neuesten 
Hebungsrolle. 
G. 37. 
Die Grundbuchämter haben über die Anmeldung der Landeskreditanstalt 
zu Hannover die jetzigen Eigenthümer der ihr verhafteten Grundstücke zu ver- 
nehmen, und unter Beifügung eines Auszuges aus dem Flur= oder Hypotheken- 
buch, in welchem außer dem Namen des zeitigen Eigenthumers und der Haus- 
nummer die Bezeichnung, die Größe und das Steuerkapital seines jetzigen Grund- 
besitzes angegeben sind, das Vernehmungsprotokoll der Landeskreditanstalt mit- 
zutheilen. 
Die letztere hat binnen einer zweimonatlichen, nöthigenfalls zu erstreckenden 
Frist dem Grundbuchamt anzuzeigen, in Betreff welcher Schuldkapitalien sie die 
wiehemgen Karhandlungen für genügend oder weitere Ermittelungen für erfor- 
erlich erachtet. 
Sie ist bercchtigt, die weiteren Ermittelungen bei dem Grundbuchamt zu be- 
antragen, sowie die Vorlegung im Besitz der Amtsgerichte befindlicher Akten zu 
beanspruchen. · 
Ergiebt das Ermittelungsverfahren, daß das der Landeskreditanstalt ver- 
pfändete Objekt nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten nachzu 
weisen ist, so ist die Anstalt befugt, dem Schuldner das Kapital ganz oder a 
weise zur Rückzahlung zu kündigen. 
K. 38. 
Die bei der Anlegung des Grundbuchs für die Landeskreditanstalt zu 
Hannover erfolgten Eintragungen sind derselben von dem Grundbuchamt bekannt 
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