Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

g. 50. 
Für den Bezirk der Altstadt von Hannover gelten statt der 89. 25. bis 
47. folgende Vorschriften: 
1) die Spezialhypothekenbücher werden als Grundbücher weiter geführt; 
2) bereits bestehende, aber nicht eingetragene Eigenthumsbeschränkungen 
und dingliche Rechte sind von den Berechtigten innerhalb sechs Monate 
von dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt 
anzumelden; 
die Aufforderung zu dieser Anmeldung ist innerhalb der Ausschluß- 
frist von der Kronanwaltschaft des Obergerichts zu Hannover in ent- 
sprechender Anwendung des F§. 35. dieses Gesetzes öffentlich bekannt 
zu machen; 
wer die Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, daß er 
sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend 
machen kann, und sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte 
innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen 
find, verliert; 
3) die angemeldeten Rechte werden, je nachdem sie von dem Eigenthümer 
anerkannt werden oder nicht, in dem Grundbuch eingetragen oder gemäß 
des 8. 42. vorgemerkt; 
4) die eingetragenen oder vorgemerkten Rechte erhalten die Wirkung, 
welche löuen zugekommen sein würde, falls sie schon zur Zeit ihrer Ent- 
stehung eingetragen oder vorgemerkt wären; 
5) die bis zum Ablauf der Ausschlußfrist eingetragenen oder vorgemerkten 
Hypotheken und Eigenthumsvorbehalte gelten als Hypotheken im Sinne 
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb r2c. vom 5. Mai 1872.; 
6) die Vorschrift des §. 45. des gegenwärtigen Gesetzes findet auch in dem 
Bezirk der Altstadt von Hannover Anwendung. « 
§.51. 
Bei Anlegung der Grundbuchblätter für die bereits bestehenden verliehenen 
Bergwerke finden die §Sö. 25. bis 47. entsprechende Anwendung. 
An die Stelle der Abschrift der Grund= und Gebäudesteuerbücher treten 
dabei die von dem Oberbergamt zu liefernden Verzeichnisse der Bergwerke und 
ihrer Besitzer. 
Auf diejenigen Bergwerke, welche nach dem Tage, an welchem dieses 
Gesetz in Kraft tritt, verliehen werden, sind das Gesetz über den Eigenthums- 
erwerb vom 5. Mai 1872. und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. so- 
fort anzuwenden. 
(r. 8137.) 40“ g. 52.
	        
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