Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 9. 
J. Die worstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf die bei 
der Führung des Berggegenbuches vorkommenden Geschäfte. Dabei 
wird jedoch der Kostensatz A. Nr. 1. (§. 1.) nur zur Hälfte erhoben, 
wenn die anderweite Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsoli- 
dation mehrerer Zechen, welche bis dahin verschiedenen Eigenthumern. 
(Gewerkschaften) angehörten, veranlaßt wird. 
K. 10. 
K. Die Zurückführung bereits angelegter Grundbuchblätter auf die Grund- 
und Gebäudesteuerbücher erfolgt kostenfrei; dasselbe gilt von denjenigen 
Geschäften, welche durch den Uebergang eines Grundbuchblattes in den 
Bezirk eines andern Grundbuchamts gemäß F. 27. der Grundbuchordnung 
veranlaßt werden. 
G. 11. 
L. Wenn für einen einzelnen Ort überhaupt oder für einzelne Grundstücke 
noch keine Bücher angelegt sind, so werden für die erste Anlegung eines 
jeden Grundbuchblattes oder Artikels und für das ganze eer, 
welches bei dem Grundbuchamt zu diesem Zwecke stattfindet, nach der 
Summe der Werthe der auf dem Grundbuchblatt oder Artikel verzeichneten 
Grundstücke erhoben: 
1) bei Objekten bis 25 Thr. 5 Sgr., 
2) bei Objekten über 25 Thlr. bis 200 Thhr. 10 
3) bei Objekten über 200 Thlr. bis 1000 Thhr. 115 
4) bei Objekten über 1000 Thlr. bis 5000 Thlr. 1 Thlr. — 
5) bei Objekten über 5000 Thlr. bis 20,000 Thlr2 — 
6) bei Objekten über 20,000 Thhr. 4 — 
Iweiter Abschnitt. 
KC. 12. 
Die Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs erfolgt dergestalt, 
daß die vollen Sätze, welche für Beträge von 25, 100, 500 Thalern u. s. w. 
bestimmt sind, auch für die nur angefangenen Beträge entrichtet werden. 
Die Erhebung der Kosten erfolgt in Thalern und Silbergroschen. Ueber- 
schießende Pfennige werden, wenn sie unter einem halben Silbergroschen betragen, 
nicht in Rechnung gestellt, betragen sie einen halben Silbergroschen und mehr, 
so wird ein voller Silbergroschen erhoben. 41 
13.
	        
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