Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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C. 10. 
Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten Sachen 
des Miethers bleibt unberührt. 
KG. 11. 
Kommt eine Einigung über den Betrag oder über das Spezialpfand nicht 
zu Stande, so erfolgt die Festsetzung durch den Prozeßrichter. Inzwischen ist 
eine Vormerkung auf den höchsten vom Hypothekengläubiger geforderten Betrag 
und Pündbereic einzutragen. 
Die Summe und das Spezialpfand einer vormundschaftlichen Sicherheits- 
Hwethet setzt der Vormundschaftsrichter fest mit Ausschluß des Rechtsweges. 
ie Festsetzung darf nicht auf eine höhere Summe erfolgen, als die Sicherung 
des in selbstständiger Verwaltung des Vormundes befindlichen Vermögens es er- 
fordert. Bei Auswahl der Pfandobjekte ist auf die den Vormund am wenigsten 
belästigende Weise zu verfahren und von einer Eintragung ganz Abstand zu 
nehmen, wenn der Vormund durch Hinterlegung von Werthpapieren oder in 
onstiger Weise ausreichende Sicherheit leistet, oder wenn der Vater einen von 
ihm ernannten Vormund von Kautionsleistung entbunden hat. Die Eintragung, 
sowie die Löschung solcher vormundschaftlichen Hypotheken erfolgt kostenfrei auf 
Ersuchen des Vormundschaftsrichters. Diese Bestimmungen finden auf die son- 
stigen Pflegebefohlenen ihren Kuratoren gegenüber, sowie auf die minderjährigen 
Kinder dem zur Wiederverheirathung schreitenden Vater gegenüber entsprechende 
Anwendung. 
K. 12. 
Die Pestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, sewie die Bestellung 
einer 4 pothek an beweglichen Sachen, einschließlich der Forderungen, ist fortan 
unzulã n 
g. 13. 
Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen Verpfändungen 
eines ganzen Vermögens gewähren keinen Anspruch auf Eintragung im Grund- 
buche, befalten jedoch, ebenso wie alle nicht eingetragenen, auf Grund des Ge- 
setzes oder letztwilliger Verordnung entstandenen oder noch entstehenden Pfand- 
rechte, bezüglich der nach bisherigem Rechte davon ergriffenen Grundstücke, die 
Wirkung, daß sie im Konkursverfahren des Schuldners an dem nach Befriedi- 
##n der eingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschuß des Erlöses der kon- 
rsmäßig vekarsten Grundstücke wie bisher geltend gemacht werden können. 
. 14. 
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent- 
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grund- 
buche nur erfolgen, wenn entweder durch eine Mutche Urkunde die Echtheit der 
Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben 
rr. 8138.) 42 nach-
	        
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