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KG. 21.
Die mit einem Richter besetzten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für
die in ihrem Bezir belegenen Grundstücke. 6
Bei den mit nehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet einer dersek-
ben mit einem Buchfürrer und den erforderlichen Schrekbern und Unterbeamten
das Grundbuchamt.
Die Amtsgerichte sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche
Grundstücke veräußert oder belastet werden, auch wenn die Grundstücke nicht im
Bezirk des Amtsgerichts liegen.
Die Thätigkeit der Gemeindebeamten im Hanauischen bei den Hypothekem
geschäften hört für jedes Grundstück auf, sobald es in das neu anzulegende
Grundbuch übertragen worden ist.
Die Bestimmungen der #K. 52. 74. und 99. der Grundbuchordnung vom
5. Mai 1872. kommen auf Familienfideikommisse nur insoweit zur Anwendung,
als dieselben gesetzlich oder stiftungsmäßig einer Staatsbehörde bereits unterstellt
sind, oder durch Beschluß der Fideikommißbetheiligten dem Appellationsgerichte
zu Kassel als Fideikommißbehörde unterstellt werden.
ß. 22.
Die in den General-Währschafts= und Hypothekenbüchern enthaltene Dar-
ilang der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums bildet die Grundlatze für
ie neuen Grundbücher unter den nachstehenden Bestimmungen.
g. 23.
Mit dem 1. Juli 1874. erlangen die in den General= Währschafts- und
pothekenbüchern befindlichen Eintragungen, soweit sie den letzten Esgenthums-
Gohe oder soweit sie die im F. 12-0s Gesetzes über den Eigenthum rrwerß 2.
vom 5. Mai 1872. gedachten dinglichen Rechte betreffen, die Bedeutung von
Eintragungen, welche nach Maßgabe der im F. 1. eingeführten Gesetze bewirkt
sind, schoch unbeschadet der Bestimmungen des F. 36.
K. 24.
Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthürmers, sowie der Ein-
tragung bedürfende dingliche Rechte und diesenigen. Pooheben welche nicht bis
zum 1. Juli 1874. in die General-Währschafts= und Hypothekenbücher einge-
tragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer
gegenüber ihre bisherige Wirksamkeit, können jedoch gegen denselben eine nach-
trägliche Eintragung im Grundbuche nur nach Masbe. der Bestimmungen
dess Gesetzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des
Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreingetragenen ding-
scher Rechten, Hypotheken und Grundschulden gegenüber keine Wittun zu
äußern.
r. 8138.) Be-