Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die übrigen allgemeinen Pfandeintra ungen sind unbeschadet des 
dem Eigenthümer nach dem Schlußsatze des 42. zustehenden Anspruchs 
auf deren Einschränkung zunächst unverändert au sämmtliche auf das 
neue Grundbuchblatt oder den neuen Artikel zu überschreibende Grund- 
stücke einzutragen. 
4) Von der erfolgten Uebertragung eines Grundstücks in das Grundbuch 
sind sämmtliche nach den vorhandenen Eintragungen Betheiligte in 
Kenntniß zu setzen. 
5) Kosten werden für die, in Anschluß an das General-Währschafts- und 
Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines neuen Grundbuchblattes 
oder Artikels nur soweit erhoben, als damit gleichzeitig Veränderungen 
in den Eigenthums oder sonstigen Rechtsverhältnissen eines Grundstücks 
eingetragen werden, die als solche kostenpflichtig sind. 
KC. 26. 
Die Vorschriften der §#§. 22. bis 25. gelten auch für die durch Allerhöchsten 
Erlaß vom 8. Juli 1867. zu General-Währschafts= und Hypothekenbüchern er- 
weiterten Bayerischen Hypothekenbücher, so wie für die General- und Quartier- 
bücher der Stadt Hanau. 
  
KC. 27. 
Soweit in einzelnen vormals Kurhessischen Gerichtsbezirken General-Währ- 
schafts= und Hypothekenbücher nicht eingeführt sind, kommen die §#§. 22. bis 25. 
in der Art zu entsprechender Anwendung, daß statt jener die bei den Orts- und 
Antsgerichten geführten Kontrakten= und Hypothekenbücher und die in denselben 
bis zum 1. Juli 1874. bewirkten Eintragungen die Grundlage der neu anzu- 
legenden Grundbücher unter nachstehenden weiteren Bestimmungen bilden: 
1) Wer im Steuerbuche als Eigenthümer eines Grundstücks eingetragen 
steht, oder wer in dem Falle, daß ein Dritter eingetragen ist;, wi m- 
schreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nach Maßgabe der 
im 8. 1. eingeführten Gesetze würde beantragen können, ist berechtigt, 
die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuche zu beantragen, sofern 
er nachzuweisen vermag, daß die steueramtliche Eintragung mit dem 
Inhalt der bei den Orts. oder Amtsgerichten über die Egzenthunss- 
übergänge geführten Bücher übereinstimmt, oder sonst in gerichtlichen 
Verkaufs= oder Prozeßverhandlungen seine Grundlage findet. 
2) Mit dem Antrage auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes oder 
Artikels ist ein vom Ortsgericht und, wo ein solches nicht besteht, vom 
Antsgericht auf eter in allen Fällen von dem letzteren auf Grund 
der bei ihm gess ten Bücher zu prüfender und zu vervollständigender 
ypothekenschein vorzulegen, welcher die Eigentumzverhältniss „die 
Klastung und alle sonsigen dinglichen Beziehungen des Grundstücks 
angiebt. 
(Ir. 8138.) Der
	        
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