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Die übrigen allgemeinen Pfandeintra ungen sind unbeschadet des
dem Eigenthümer nach dem Schlußsatze des 42. zustehenden Anspruchs
auf deren Einschränkung zunächst unverändert au sämmtliche auf das
neue Grundbuchblatt oder den neuen Artikel zu überschreibende Grund-
stücke einzutragen.
4) Von der erfolgten Uebertragung eines Grundstücks in das Grundbuch
sind sämmtliche nach den vorhandenen Eintragungen Betheiligte in
Kenntniß zu setzen.
5) Kosten werden für die, in Anschluß an das General-Währschafts- und
Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines neuen Grundbuchblattes
oder Artikels nur soweit erhoben, als damit gleichzeitig Veränderungen
in den Eigenthums oder sonstigen Rechtsverhältnissen eines Grundstücks
eingetragen werden, die als solche kostenpflichtig sind.
KC. 26.
Die Vorschriften der §#§. 22. bis 25. gelten auch für die durch Allerhöchsten
Erlaß vom 8. Juli 1867. zu General-Währschafts= und Hypothekenbüchern er-
weiterten Bayerischen Hypothekenbücher, so wie für die General- und Quartier-
bücher der Stadt Hanau.
KC. 27.
Soweit in einzelnen vormals Kurhessischen Gerichtsbezirken General-Währ-
schafts= und Hypothekenbücher nicht eingeführt sind, kommen die §#§. 22. bis 25.
in der Art zu entsprechender Anwendung, daß statt jener die bei den Orts- und
Antsgerichten geführten Kontrakten= und Hypothekenbücher und die in denselben
bis zum 1. Juli 1874. bewirkten Eintragungen die Grundlage der neu anzu-
legenden Grundbücher unter nachstehenden weiteren Bestimmungen bilden:
1) Wer im Steuerbuche als Eigenthümer eines Grundstücks eingetragen
steht, oder wer in dem Falle, daß ein Dritter eingetragen ist;, wi m-
schreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nach Maßgabe der
im 8. 1. eingeführten Gesetze würde beantragen können, ist berechtigt,
die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuche zu beantragen, sofern
er nachzuweisen vermag, daß die steueramtliche Eintragung mit dem
Inhalt der bei den Orts. oder Amtsgerichten über die Egzenthunss-
übergänge geführten Bücher übereinstimmt, oder sonst in gerichtlichen
Verkaufs= oder Prozeßverhandlungen seine Grundlage findet.
2) Mit dem Antrage auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes oder
Artikels ist ein vom Ortsgericht und, wo ein solches nicht besteht, vom
Antsgericht auf eter in allen Fällen von dem letzteren auf Grund
der bei ihm gess ten Bücher zu prüfender und zu vervollständigender
ypothekenschein vorzulegen, welcher die Eigentumzverhältniss „die
Klastung und alle sonsigen dinglichen Beziehungen des Grundstücks
angiebt.
(Ir. 8138.) Der