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K. 32.
Der Besitzer eines solchen Grundstücks, welcher durch Urkunden, durch eine
Bescheinigung des Ortsvorstandes, durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen
von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung
der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit mindestens zehn Jahren
ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat, kann alle diejenigen, welche ein
Recht an dem Grundsiück u haben vermeinen, öffentlich laden lassen, unter der
Androhung des Rechtsnachtheils:
daß nach Ablauf der Frist der Besitzer als Eigenthümer in dem Grund-
buche eingetragen werden wird, und daß, wer die ihm obliegende Anmel-
dung unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher, im redlichen
Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs, das Grundstück erworben
hat, nicht mehr geltend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht ge-
genüber denjenigen, deren Rechte innerhalb der Musschlähfeir- ange.
meldet und demnächst auch eingetragen sind, verliert.
Die Ladungsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen.
K. 33.
Ist das Grundstück im Steuerbuche auf einen anderen Namen eingetragen
oder ergeben sich sonst Anhaltspunkte für die Berechtigung dritter Personen, so
sind - von Amtswegen besonders zu laden.
S. 34.
Werden von keiner Seite Ansprüche auf das Grundstück erhoben oder die
geltend gemachten von dem Antragsteller anerkanmt, so erfolgt die beantragte Ein-
tragung des Eigenthums unter gleichzeitiger Eintragung der vom Antragsteller
selbst angemeldeten oder anerkannten dinglichen Rechte und Hypotheken.
K. 35.
Werden Ansprüche Dritter geltend gemacht, so ist die Anlegung des Grund-
buchblattes oder Artikels vle das Eigenthum des Antragstellers bestritten ist,
bis zur rcchtsträfr en Erle igung dieses Streitpunktes auszusetzen, bei einem
Streit über ding ß Rechte und Hypotheken aber eine Vormerkung der strei-
tigen Ansprüche zu bewirken.
Für die Eintragung allgemeiner Pfandrechte kommen die Vorschriften i
§. 25. Nr. 3. zur Anwendung.
g. 36.
Die in dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen auf Grund
des Ausschreibens des Finanzministeriums vom 12. April 1833. (Kurh. Gesetz-
Samml. S. 17.), sowie der späteren Anweisungen über die Vermessungen bis
zum 1. Juli 1874. festgestellten Flurkarten begründen die Vermuthung, daß
Johrgang 1873. (Nr. 8138.) 43 die