Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KC. 40. 
Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der in diesem Gesetze bestimmten 
oder nach demselben richterlich zu bestimmenden Fristen ist unstatthaft. 
KC. 41. 
Die Vorschriften der I#. 22. bis 28. 36. bis 40. und 49. find durch An- 
schlag und ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, sowie durch Abdruck 
im Amtsblan wörtlich zu vrrösfenllIshen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt 
ist bis zum Ablauf der in jenen Poragrapen bestimmten Frist in angemesse- 
ung urh das Appellationsgericht zu Kassel festzustellenden Zwischenräumen zu 
wiederholen. 
KG. 4. 
Die in Gemäßheit der §F. 25. 26. 27. aus den General-Währschafts- und 
Hypotheken= oder den sonstigen älteren gerichtlichen Büchern, sowie im Falle der 
*. 31.- bis 35. in Folge Anmeldung innerhalb der Ausschlußfrist in das Grund- 
uch übertragenen Hypotheken haben den Vorzug vor allen neu eingetragenen 
Hypotheken und Grundschulden. 
Für die Rangordnung solcher älteren Hypotheken unter einander, für ihre 
sonstigen rechtlichen Beziehungen, sowie für die sie betreffenden Eintragungen und 
deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisherige Recht in Kraft. Es sollen jedoch 
foran auf sie, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur im Uebrigen, die Vorschriften 
er #. 30. 31. 41. bis 50. 52. Absatz 1., . 53. 54. 56. 61. 62. 65. bis 67. 
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872., sowie die 
Bestimmungen in den N#e. 14. bis 19. des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung 
finden, auch dem Eigenthümer das Recht zustehen, ie Einschränkung allge- 
meiner Pfandeintragungen auf eine bestimmte Summe und auf einzelne den 
Anspruch sichernde Grundstücke dem eingetragenen Pandgläubiger gegenüber zu 
beanspruchen. 
KE. 43. 
Eine ältere Hypothek kann durch Uebereinkunft des eingetragenen Eigen- 
thümers und des eingetragenen Gläubigers, unter Beibehaltung ihrer bisherigen 
tellung, zu der rechtlichen Bedeutung eines nach dem Gesetze über den Eigen- 
thumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872. begründeten Hpothekemerchte erhoben oder 
in eine Grundschuld umgewandelt werden, sofern der Bestand und Rang der 
Hypothek von den übrigen bei Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels 
mitübertragenen Hypothekengläubigern anerkannt) oder gerichtlich gegen sie fest- 
gestellt ist, oder denselben der Vorrang vor der umzuwandelnden Faee ein- 
eräumt wird. Eine derartige Umwandlung ist im Grundbuche, Spalte „Ver- 
änderungen“ einzutragen. 
Die Eintragung wird durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der über die 
umzuwandelnde ur aufgestellten Pfandverschreibung bedingt, sofern eine 
derartige Voraussetzung für deren Löschung besteht. 
(Xr. 8138.) 43 Der
	        
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