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KC. 40.
Eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der in diesem Gesetze bestimmten
oder nach demselben richterlich zu bestimmenden Fristen ist unstatthaft.
KC. 41.
Die Vorschriften der I#. 22. bis 28. 36. bis 40. und 49. find durch An-
schlag und ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, sowie durch Abdruck
im Amtsblan wörtlich zu vrrösfenllIshen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt
ist bis zum Ablauf der in jenen Poragrapen bestimmten Frist in angemesse-
ung urh das Appellationsgericht zu Kassel festzustellenden Zwischenräumen zu
wiederholen.
KG. 4.
Die in Gemäßheit der §F. 25. 26. 27. aus den General-Währschafts- und
Hypotheken= oder den sonstigen älteren gerichtlichen Büchern, sowie im Falle der
*. 31.- bis 35. in Folge Anmeldung innerhalb der Ausschlußfrist in das Grund-
uch übertragenen Hypotheken haben den Vorzug vor allen neu eingetragenen
Hypotheken und Grundschulden.
Für die Rangordnung solcher älteren Hypotheken unter einander, für ihre
sonstigen rechtlichen Beziehungen, sowie für die sie betreffenden Eintragungen und
deren rechtliche Bedeutung bleibt das bisherige Recht in Kraft. Es sollen jedoch
foran auf sie, unbeschadet ihrer rechtlichen Natur im Uebrigen, die Vorschriften
er #. 30. 31. 41. bis 50. 52. Absatz 1., . 53. 54. 56. 61. 62. 65. bis 67.
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872., sowie die
Bestimmungen in den N#e. 14. bis 19. des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung
finden, auch dem Eigenthümer das Recht zustehen, ie Einschränkung allge-
meiner Pfandeintragungen auf eine bestimmte Summe und auf einzelne den
Anspruch sichernde Grundstücke dem eingetragenen Pandgläubiger gegenüber zu
beanspruchen.
KE. 43.
Eine ältere Hypothek kann durch Uebereinkunft des eingetragenen Eigen-
thümers und des eingetragenen Gläubigers, unter Beibehaltung ihrer bisherigen
tellung, zu der rechtlichen Bedeutung eines nach dem Gesetze über den Eigen-
thumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872. begründeten Hpothekemerchte erhoben oder
in eine Grundschuld umgewandelt werden, sofern der Bestand und Rang der
Hypothek von den übrigen bei Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels
mitübertragenen Hypothekengläubigern anerkannt) oder gerichtlich gegen sie fest-
gestellt ist, oder denselben der Vorrang vor der umzuwandelnden Faee ein-
eräumt wird. Eine derartige Umwandlung ist im Grundbuche, Spalte „Ver-
änderungen“ einzutragen.
Die Eintragung wird durch Rückgabe oder Kraftloserklärung der über die
umzuwandelnde ur aufgestellten Pfandverschreibung bedingt, sofern eine
derartige Voraussetzung für deren Löschung besteht.
(Xr. 8138.) 43 Der