Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Der Gläubiger einer umgewandelten Hypothek erhält einen neuen Hypo- 
theken- oder Grundschuldbrief. 
C. 44. 
Der §. 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. 
findet auf die nach Maßgabe desselben errichteten Hypotheken in der Weise An- 
wendung, daß deren Umwandlung in Grundschulden nur den Antrag des Eigen- 
thümers und Gläubigers voraussetzt. 
S. 45. 
Die nach Maßgabe der Kurhessischen Ablösungsgesetze — Gesetz vom 
3. Juni 1832. N. 15. 541. und 55., Gesetz vom 31. März 1835. . 8., Gesetz 
vom 2. April 1835.) Gesetz vom 26. August 1848. I§. 17. und 20., Verord- 
nung vom 20. November 1849., Gesetz vom 20. Juni 1850. — zur Ablösung 
aufgehobener Grundzinsen, Zehnten, Dienste, Triftabgaben und anderer Grund- 
lasten, sowie der aufgehobenen Lehns-, Meier= und sonstigen gutsherlichen Ver- 
hältnisse und der an deren Stelle getretenen Ablösungs= und Entschädigungs- 
kapitalien aus der Landeskreditkasse erborgten Darlehne behalten, auch oahne 
Eintragung in die Grundbücher, ihre bisherigen gesetzlichen Pfand-- und Vor- 
zugsrechte an den ehemals pflichtigen Grundstücken, sollen jedoch, soweit sie 
in den General-Währschafts= und Hypotheken-, sowie sonstigen älteren gericht- 
lichen Büchern unter dem Titel des Eigenthümers der pflichtigen Grundstücke 
eingetragen sind, auch in die zweite Abtheilung des Grundbuchs übertragen 
erden. 
S. 46. 
Ablösungsdarlehne der Landeskreditkasse sind in dem Zwangsversteigerungs- 
und Konkursverfahren von der Anmeldung befreit; sie gehen kraft des Gesetzes 
auf den Ersteher über. 
Auch bei freiwilligen Veräußerungen der für dieselben verhafteten Grund- 
süke wird, sofern das Gegentheil nicht ausdrücklich vereinbart ist, angenommen, 
ban der Erwerber dieselben ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen 
abe. 
§S. 47. 
Soweit eine ganze Gemarkung oder mehrere vormals pflichtige Grundstücke 
für ein an die Stelle abgelöster Grundlasten getretenes Ablösungs= und Entschä- 
digungskapital oder für ein zu dessen Abtragung erborgtes Darlehn ungetheilt 
haften, ist der Eigenthümer jedes der mitverhafteten Grundstücke berechtigt, gegen 
Abtragung des auf dasselbe fallenden Antheils der Gesammtschuld deßen. Frei- 
gabe aus dem Pfandverband zu beanspruchen. 
Die Feststellung des Antheilsverhältnisses des einzelnen Grundstücks erfolgt 
im Falle eintretenden Streites durch die Generalkommission, und soll dabei, 
sofern sich für die bisherigen Zins= und Kapitalabtragungen herkömmlich ein be- 
stimmter Vertheilungsmaßstab gebildet hat, dieser, andernfalls aber die Größe 
des auf die Grundstücke veranlagten Steuerkapitals und hülfsweise das Ermessen 
der Generalkommission maßgebend sein. R
	        
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