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K. 48.
Unter den Prozeßvorschriften, welche nach den eingeführten Gesetzen An-
wendung finden, sind die Vorschriften des in dem Bereich dieses Gesetzes gelten-
den Prozeßrechts zu verstehen.
K. 49.
Das in dem Kurhessischen Gesetze vom 14. Nui 1853., „das Hypotheken-
wesen 2c. betreffend“ vorgeschriebene Verfahren findet entsprechende Anwendung
auf alle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesehes zum Zwecke der Be-
richtigung der Einträge und des Inhalts der General. Währschafts- und sonsti-
en öffentlichen Bücher, sowie der Flurkarten zu stellenden Anträge (§S§. 28.
. 37. 38.), auf die Geltendmachung von kre auf Eintragungen und
Beschränkungen von Hypotheken nach Maßgabe der S#. 9. 42., auf das Fest-
stellungsverfahren des §. 43., sowie auf das Aufgebotsverfahren, wo ein solches
in diesem oder den in J. I. eingeführten Gesetzen vorgeschrieben ist.
Wenn sich auf einem Grundstücke Beschränkungen und Belastungen ein-
etragen finden, welche ein Lehn--, Fideikommiß-, Stammguts- oder ähnliches
Verbülaet betreffen und aus der Zeit vor dem 1. Juli 1874. herrühren, so ist
der Eigenthümer, ohne daß es dieserhalb einer weiteren Bescheinigung bedarf,
ebenfalls befugt, das Aufgebotsverfahren gegen alle diejenigen, welche aus jenen
Verhältnissen Ansprüche zu haben vermeinen,) unter dem Rechtsnachtheil der Aus-
schließung behufs näherer Feststellung oder Vervollständigung, beziehungsweise
Löschung des Eintrags, zu beantragen.
Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens, mit welchem, soweit ein öf-
fentliches Aufgebot erfolgt, gleichzeitig die Kraftloserklärung einer verloren ge-
gangenen Schuldurkunde verbunden werden kann, gehört vor das Grundbuch-
amt, unbeschadet leboch der Bestimmungen in §. 2. Nr. 1. deß5 Gesetzes vom
15. März 1869., betreffend das Civilprozeßverfahren im Geltungsbereich der Ver-
ordnung vom 24. Juni 1867.
S. 50.
Der durch §. 24. der Verordnung vom 30. August 1867. außer Anwen-
dung erklärte §. 8. des Gesetzes vom 11. Mai 1851. tritt auch für den Gel-
tungsbereich der ersteren in Wirksamkeit.
G. 51.
Mit bevorzugtem Pfandrecht vor den eingetragenen dinglich Berechtigten
und Pfandgläubigern haften auf jedem Grundstücke, ohne des Eintrags im Grund-
buche zu bedürfen:
1) die Kosten der Zwangsversteigerung;
2) die Rückstände der zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Bei-
träge der zwei letzten Jahre;
3) die Rückstinde der auf dem Grundstücke lastenden, an die Staatskasse
zu zahlenden direkten Abgaben und der an die betreffende Kasse zu ent-
richtenden Ablösungsrenten aus den zwei letzten Jahren;
(Nr. 8138.) 4) die