— 286 —
4) die Rückstände der auf dem Grundstücke haftenden gemeinen Lasten aus
den zwei letzten Jahren. «
552
Zu den gemeinen Lasten (§F. 51. Nr. 4.) gehören namentlich alle nach
Gesetz oder Verfassung auf dem Grundstücke hastenden , aus dem Gemeinde-,
Kreis= und Provinzialverbande oder aus einem sonstigen Kommunalverbande,
oder aus dem Kirchen., Pfarr= und Schulverbande entspringenden, oder an Kir-
chen, Parren und Schulen, oder an Kirchen- und Schulbediente zu entrichten-
den, oder aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege-, Wasser-, Deich- und
Uferbauten entstandenen Abgaben und Leistungen; ferner die Beiträge, welche
an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnützige, von der Staats-
behörde genehmigte Institute, namentlich an Vereine bezafs gemeinschaftlicher
Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden
zu anteichten sind. E
Im Konkurs sind die an den Grundstücken, Bergwerken und selbstständi-
gen Gerechtigkeiten hypothekarisch oder sonst dinglich Berechtigten, soweit sie ein-
getragen sind, von dem anberaumten Haupt-Liquidationstermin, sowie von den
zum öffentlichen Verkauf des belasteten Grundvermögens bestimmten Terminen
rechtzeitig besonders zu benachrichtigen.
K. 54.
Die Bestimmungen in den #. 9. 11. 12. 13. 28. 36. bis 41. 49.
und 53. dieses Gesetzes treten mit dessen Verkündung, alle übrigen am 1. Juli
1874. in Kraft. "
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1873.
(. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.
(Nr. 8139.)