Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

– 289 — 
KC. 13. 
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent- 
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuche 
nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Pri- 
vaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nach- 
gewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß 
sich nach erfolgter öffentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in 
Anspruch nimmt, gemeldet habe. 
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat 
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen. 
+. 14. 
Die in den Grund= und Gebäude-Steuerbüchern bezeichneten Eigenthümer 
der einzelnen Grundstücke werden von Amtswegen behufs Anlegung des Grund- 
buchs von dem Grundbuchamte vorgeladen. 
K. 15. 
Jeder Eigenthümer eines Grundstücks, dessen Eintragung in das Grundbuch 
erfolgen soll, ist verpflichtet: 
1) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen; 
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf ihn 
übergegangen istz 
3) die sich darauf beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vorzulegen; 
4) alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hrpochzeken anzuzeigen, auch 
auf Verlangen des Grundbuchamts einen Auszug aus dem Grund.- und 
Gebäude- Steuerbuche mit der Bescheinigung vorzulegen, daß seit der 
letzten Berichtigung desselben keine Besitzveränderungen bekannt gewor- 
den sind. 
K. 16. 
Das Grundbuchamt karn die Befolgung der Ladung (§. 14.) und die 
Abgabe der Erklärung (§. 15.) unter Andecsung von Geldstrafen bis zu funfzig 
Thalern erzwingen. " 
17 
Zur Eintragung des Vorgeladenen als Eigenthümer genügt es: 
1) wenn derselbe das Grundstück in einem gerichtlichen Zwangsverfahren 
erstanden oder ein Ausschlußerkenntniß ern# hat. asverfah 
Jeder Besitzer, welcher durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde 
nachweist, daß er das Grundstück eigenthümlich besitzt, oder welcher den 
Erwerb des Grundstücks durch eine unverdächtige Urkunde bescheinigt, 
ist berechtigt, auf Erlaß des Aufgebots nach Maßgabe des Artikels 
Nr. 2. 3. und 6. des Gesetzes vom 3. Februar 1864. anzutragen; 
Jahrgang 1873. (Nr. 8139) 44 ) wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.