2) wenn er durch Urkunden, Atteste der Schöffengerichte oder der Ortsbe-
hörden, durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Zeugen oder
sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung der Be-
sitzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit 10 Jahren ununter-
brochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat.
K. 18.
Der in den Grund- und Gebäude-Steuerbüchern nicht eingetragene Besiher
ist unter der Voraussetzung des d. 17. Nr. 2. zur Eintragung in das Grund-
buch berechtigt, wenn der in den Gebäude und Grundsteuerbüchern verzeichnete
Besitzer gerichtlich oder notariell seine Zustimmung hierzu ertheilt, oder wenn
gegen den letzteren von dem ersteren ein Erkenntniß erwirkt wird.
K. 19.
Die Eintragung des nach §F. 17. und 18. berechtigten Besitzers als Eigen-
thümers ist nach Ablauf des in F. 32. bestimmten Zeitpunkts zu bewirken, wenn
nicht bei dem Grundbuchamt eriegenstehende Ansprüche angemeldet sind. Ist
letzteres geschehen, so kommt 8. 40. zur Anwendung.
C. 20.
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem Vorbehalt des Eigen-
thums verkauft hat, behält das Recht, bei Richtzahlung des Kaufpreises das
Eigenthum des Grundstücks entweder mit Einwilligung des Käufers oder auf
Grund rechtskräftiger Verurtheilung desselben in das Grundbuch für sich ein-
tragen zu lassen.
KG. 21.
Die Grundbücher für Bergwerke mit unbeweglichen Antheilen (Kuxen)
werden nach Formular III. der Prandbue ordnung vom 5. Mai 1872., die
Grundbücher für die Hütten in der Grafschaft Sayn-Ultenkirchen nach dem diesem
„Gesetz beigefügten Formular eingerichtet.
Bei der Eintragung des verliehenen Bergwerkseigenthums mit unbeweglichen
DSAntheilen und der vorgedachten Hüttenwerke find außerdem die nachfolgenden
Bestimmungen zu beachten. « "
§.22.
Jede Gewerkschaft hat die Verpflichtung:
1) ihr Bergwerkeigenthum (das generelle Eigenthum) unter Einreichung einer
genauen Beschreibung desselben nachzuweisen; )unter si feichung
2) die Grundstücke, welche als Pertinenzien zu dem Bergwerk gehören, nach
dem Grund- und Gebäude-Steuerbuche zu bezeichnen und darüber einen
Auszug aus demselben vorzulegen;
3) die Urkunden, wodurch nach F. 68. des Gesetzes über den Eigenthums-
erwerb vom 5. Mai 1872 die unmittelbare Erwerbung des Vergwerks-
eigen-