Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 6. 
Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück 
noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten. 
— 
Der hypothekarischen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den 
persönlichen Schuldner geklagt werden müsse, nicht entgegengesetzt werden. 
Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen 
Brautschatz hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der 
Urkunde eine Hypothek eingetragen ist. 
S. 8. 
Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten verähtt in drei 
Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Scha- 
dens Kenntniß erhalten hat. 
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so 
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an. 
G. 9. 
Statt des Grundsteuer-Reinertrags und Gbäindesteuer= Ruungawerthe ist 
der Steueranschlag (das Grund- oder Gebäudesteuerkapital) in das Grundbuch 
einzutragen. 0 
Bei schriftlichen, zu einer Löschung erforderlichen Anträgen oder Willens- 
erklärungen genügt die Beglubizung der Unterschriften durch einen Ortsvorsteher 
unter Beidrückung des Amtssiegels. 
Bei Löschungen bedarf es der Vorlegung der über die Eintragung aus- 
efertigten Urkunden nur dann, wenn diese Urkunden nach den Vorschriften der 
Peunkduchordnung vom 5. Mai 1872. ausgefertigt sind. 
KC. 11. 
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig od öffent- 
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch 
nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der 
Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben 
nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, 
daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in 
Anspruch nimmt, gemeldet habe. 
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat 
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen. 
K.. 12. 
Das in 9. 130. der Grundbuchordnung eingeräumte Recht steht denjenigen 
Hypothekengläubigern zu, welche sich im Besitz einer mit Ingrossationsvermerk 
versehenen Schuldurkunde befinden. Ku
	        
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