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K. 13.
An die Stelle des 4 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w.
vom 5. Mai 1872. tritt folgende Bestimmung:
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung gleich- und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche
bis zu dem im J. 18. dieses Gesetzes bezeichneten Tage eingetragen oder vor-
gemerkt sind.
K. 14.
Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum an einem Grund-
stück, bei welchem sie in den Besitztabellen der Grundakten als Besitzer nicht ein-
getragen sind, oder ein Recht zustehe, welches der Eintragung in der zweiten
Abtheilung des Grundbuches bedarf, haben ihre Ansprüche innerhalb sechs Mo-
naten von dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt
unter genauer Bezeichnung des Grundstücks nach dem Kataster anzumelden.
S. 15.
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil,
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend machen
kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte inner-
halb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen sind, verliert.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ausschlußfrist findet
nicht statt.
§S. 16.
Sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sind. die §#§. 14. und 15. inner-
halb der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen wörtlich mit Angabe des Tages,
an welchem dieselbe abläuft, durch das Amtsblatt und eine außerbalt der Höhen
zollernschen Lande erscheinende Deutsche Zeitung von dem Kreisgericht zu
Hechingen bekannt zu machen.
S. 17.
Wenn nach Ablauf der Ausschlußfrist Ansprüche auf das Eigenthum oder
auf eine Beschränkung des Eigenthums an einem Grundstück nicht angemeldet,
oder die angemeldeten Anprach- durch Anerkennung oder rechtskräftige Entschei-
dung enchcu worden sind, ist das Grundbuchblatt oder der Artikel von Amts-
wegen anzulegen.
In der dritten Abtheilung des Grundbuchblattes oder Artikels bedarf es
nicht der Aufnahme der in den bisherigen Unterpfands= (Hypotheken-) Büchern
eingetragenen Hypotheken, vielmehr genügt eine an den Anfang der dritten Ab-
leilung u setzende Verweisung auP das bisherige Unterpfands- (Hypotheken-)
uch in selgender Fassung:
„Vergleiche Band Seite ..... des Unterpfandbuchs““.
(Datum und Unterschrift des Gruntbuchauns)
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Mr. 8140) . 18.