Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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4. 
Insoweit sich nicht zur Erreichung des Zwecks der Central-Landschaft eine 
Konzentration und unmittelbare Anzfüßrung der Geschäfte bei der Central.Land- 
schaftsdirektion als nothwendig ergiebt, haben die Organe der Institute des 
Verbandes auf Grund ihrer besonderen Verfassung und des gegenwärtigen 
Statuts die Geschäfte, welche in den Angelegenheiten der Central-Landschaft ent- 
weder die Verhältnisse der einzelnen Instuuse oder deren gegenseitige Interessen 
oder das Verhältniß zu den kreditnehmenden Grundbesitzern betreffen, selbstständig 
wahrzunehmen und zu vermitteln. 
Die Central-Landschaftsdirektion hat die näheren Anordnungen hierüber, 
unter Aufstellung eines Geschäfsregulativs, nach Verständigung mit den obersten 
Verwaltungsdirektionen der verbundenen Institute zu treffen. 
Den Regquisitionen der Central-Landschaftsdirektion sind alle Organe der 
verbundenen Institute zu entsprechen verpflichtet. 
s1 
Der Ressortminister für die landschaftlichen Angelegenheiten hat als König- 
licher Kommissarius die Handhabung des gegenwärtigen Statuts zu kontroliren. 
K. 6. 
Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungseinrichtungen für die 
Central-Landschaft hat der in Berlin domizilirende Haupt-Ritterschaftsdirektor, 
welcher das Kur- und Neumärkische ritterschaftliche Kreditinstitut in der Central= 
Landschaftsdirektion vertritt, den Vorsitz in den Versammlungen und die lau- 
fenden Geschäfte der Central Landschaftsdirektion zu führen, während zugleich die 
Geschäftslokalien und das Beamtenpersonal der Kur- und Neumärkischen Haupt- 
Ritterschaftsdirektion, nach näherer Verabredung derselben mit der Central-Land- 
schaftsdirektion, für die Verwaltungszwece der Central-Landschaft benutzt werden. 
Zu den hierdurch erhöhten Kosten des Büreau- und Kassenpersonals der 
Kur- und Neumärkischen Haupt-Ritterschaftsdirektion haben, vorbehaltlich näherer 
Vereinbarung der letzteren mit der Central-Landschaftsdirektion, die verbundenen 
Krcditinstitut nach Verhältniß der für sie emittirten Pfandbriefe und stattgefun- 
denen Kuponsrealisirungen (vergl. §. 23. Alinea 1.) beizutragen. Unter ge- 
eigneter Berücksichtigung dieses Maßstabes werden nach Bedürfniß auch die übrigen 
Kosten der centrallandschaftlichen Verwaltung auf die verbundenen Kreditinstitute 
von der Central-Landschaftsdirektion vertheilt. 
K. 7. 
Ueber die Einführung abgesonderter Verwaltungs-Einrichtungen für die 
Central-Landschaft mit eigenen Beamten und Lokalien kann die Central-Land- 
chaftsdirektion, unter entsprechender Verständigung mit den verbundenen In- 
ituten Gergl 5. 45.), beschließen. 
Auch der Kur- und Neumärkischen Laupt Ritterschaftsdirektion bleibt vor- 
behalten, mit Zustimmung des Königlichen Kommissarius eine solche Absonderung 
der tentrallandschaftlichen Verwaltung zu beanspruchen, wenn letztere eine ent- 
sprechende Ausdehnung gewonnen hat. 
(Xr. 8112) 17“ 1
	        
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