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4.
Insoweit sich nicht zur Erreichung des Zwecks der Central-Landschaft eine
Konzentration und unmittelbare Anzfüßrung der Geschäfte bei der Central.Land-
schaftsdirektion als nothwendig ergiebt, haben die Organe der Institute des
Verbandes auf Grund ihrer besonderen Verfassung und des gegenwärtigen
Statuts die Geschäfte, welche in den Angelegenheiten der Central-Landschaft ent-
weder die Verhältnisse der einzelnen Instuuse oder deren gegenseitige Interessen
oder das Verhältniß zu den kreditnehmenden Grundbesitzern betreffen, selbstständig
wahrzunehmen und zu vermitteln.
Die Central-Landschaftsdirektion hat die näheren Anordnungen hierüber,
unter Aufstellung eines Geschäfsregulativs, nach Verständigung mit den obersten
Verwaltungsdirektionen der verbundenen Institute zu treffen.
Den Regquisitionen der Central-Landschaftsdirektion sind alle Organe der
verbundenen Institute zu entsprechen verpflichtet.
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Der Ressortminister für die landschaftlichen Angelegenheiten hat als König-
licher Kommissarius die Handhabung des gegenwärtigen Statuts zu kontroliren.
K. 6.
Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungseinrichtungen für die
Central-Landschaft hat der in Berlin domizilirende Haupt-Ritterschaftsdirektor,
welcher das Kur- und Neumärkische ritterschaftliche Kreditinstitut in der Central=
Landschaftsdirektion vertritt, den Vorsitz in den Versammlungen und die lau-
fenden Geschäfte der Central Landschaftsdirektion zu führen, während zugleich die
Geschäftslokalien und das Beamtenpersonal der Kur- und Neumärkischen Haupt-
Ritterschaftsdirektion, nach näherer Verabredung derselben mit der Central-Land-
schaftsdirektion, für die Verwaltungszwece der Central-Landschaft benutzt werden.
Zu den hierdurch erhöhten Kosten des Büreau- und Kassenpersonals der
Kur- und Neumärkischen Haupt-Ritterschaftsdirektion haben, vorbehaltlich näherer
Vereinbarung der letzteren mit der Central-Landschaftsdirektion, die verbundenen
Krcditinstitut nach Verhältniß der für sie emittirten Pfandbriefe und stattgefun-
denen Kuponsrealisirungen (vergl. §. 23. Alinea 1.) beizutragen. Unter ge-
eigneter Berücksichtigung dieses Maßstabes werden nach Bedürfniß auch die übrigen
Kosten der centrallandschaftlichen Verwaltung auf die verbundenen Kreditinstitute
von der Central-Landschaftsdirektion vertheilt.
K. 7.
Ueber die Einführung abgesonderter Verwaltungs-Einrichtungen für die
Central-Landschaft mit eigenen Beamten und Lokalien kann die Central-Land-
chaftsdirektion, unter entsprechender Verständigung mit den verbundenen In-
ituten Gergl 5. 45.), beschließen.
Auch der Kur- und Neumärkischen Laupt Ritterschaftsdirektion bleibt vor-
behalten, mit Zustimmung des Königlichen Kommissarius eine solche Absonderung
der tentrallandschaftlichen Verwaltung zu beanspruchen, wenn letztere eine ent-
sprechende Ausdehnung gewonnen hat.
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