Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Kreditbewilligung. 
Eeleihungsgrrag. 
Darlehnsurkunde. 
— 312 — 
S. 8. 
Die Central-Landschaft stellt Schuldverschreibungen aus, welche die Be- 
zeichnung: *5 
Olondschaftliche Central-Pfandbriefe" 5% 
tragen, auf jeden Inhaber lauten) Seitens desselben unkündbar sind und ihm 
mit 4 Prozent jährlich verzinst werden. Diese Central-Pfandbriefe sind dazu 
bestimmt, als Valuta für hypothekarische Darlehne ausgegeben zu werden, welche die 
Provinzial-Landschaften auf solche Grundstücke bewilligt haben, die innerhalb'ihres 
Bereichs belegen und nach ihrem Reglement zur Bepfandbriefung geeignet sind. 
S. 9. 
Der Bepfandbriefung geht die Werthsermittelung des zu beleihenden Grund- 
cks voran. Dieselbe erfolgt nach den Grundsätzen des Instituts, zu dessen. 
ereich das zu beleihende Grundstück gehört, resp. durch dessen Vermittelung die 
Beleihung arsolge Die Organe dieses Instituts haben nach Maßgabe der Ver- 
nas ung desselben die Werthsermittelung (Taxe) festzusetzen. Ueberall aber kann nach 
aleitung des g. 1. des Gesetzes vom 6. März 1868. (Gesetz Samml. S. 206.), 
wenn sich aus dem behufs Regelung und Untervertheilung der Grund- 
steuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. 
S. 253.), der Verordnungen vom 12. Dezember 1864. (Geset- amml. 
S. 673. und 683.) und des Gesetzes vom 8. Februar 1867. (Gesetz- 
Samml. S. 185.) endgültig ermittelten jährlichen Reinertrage einer 
Liegenschaft ergiebt, daß das nachgesuchte Darlehn, unter Berücksichti- 
gung der auf der Liegenschaft kraft privatrechtlichen Titels haftenden 
bgaben, Leistungen und Dienstbarkeiten, innerhalb des funfzehnfachen 
Betrages dieses jährlichen Reinertrages zu stehen kommt, 6„ 
ohne weitere Werthsermittelung die Pfandbriefsbeleihung nach dem Ermessen der 
betreffenden Provinzial-Landschafts ltung stattfinden. 
K. 10. „ 
Die Höhe des ermittelten Werthes, bis zu welcher Darlehne gewährt 
werden können, richtet sich lediglich nach den hierüber bestehenden statutarischen 
Bestimmungen desjenigen verbundenen Instituts, zu dessen Bereich das zu be- 
leihende Grundstück gehört. Kn 
Abänderungen der bei den verbundenen Kreditinstituten bestehenden Tax- 
prinzipien und Beleihungsgrenzen bedürfen, soweit sie der Beleihung durch land- 
schaftliche Central. Pfandbriefe als Grundlage dienen sollen, der Zustimmurg der, 
Central--Vand chaftsdirektion. Die Bel ihungsgrenze darf jedoch keinenfalls die 
ersten zwei Drittheile des Taxwerthes eines ländlichen Grundstücks übersteigen. 
. 12. 
Der Darlehnsnehmer hat der Provinzial. Landschaft für deren Forderung 
an Kapital, Zinsen und Kosten, sowie für die übrigen in Gemäßheit des §&. 16. 
des gegenwärtigen Statuts zu übernehmenden Verpflichtungen Hypothek zu be. 
stellen, sich auch sonst den Bestimmungen des Statuts für die Central-Landschaft 
aus-
	        
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