Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintraung nach Maßzebe des Reglements 
der betreffenden Provinzial-Landschaft auf dem Grundbuchblatte des zu beleihen- 
den Grundstücks zu bewirken. -; «., 
Die-E111iisionberlandschaftlichenEcntralstandbkiefeerfolgtdurchdaIIIth 
weiseUeberweisungdernachs.14.-zugewähkendenValqtaandiebetreffende, 
ProvinzahLandschafhwelchederCentral-LandschajtsdirektiondiebenBestimmungm 
des Alinea 1. entsprechende Darlehnsurkunde vorlegt. „„ 
Die bezüglichen Verhandlungen hat das Institut, zu dessen Bereich das zu 
beleihende Grundstuck gehört, zu führen. 
K. 13. 
Für jetres bewilligte, nach F. 12. eingetragene Darlehn darf ein gleicher 
Betrag landschaftlicher Central-Pfandbriefe ausgefertigt werden. 
F. 14. 
Die Ausreichung der Darlehnsvaluta an den Darlehnsnehmer erfolgt der D#lho#walutt. 
Regel nach durch das Provinzial-Institut. Die Valuta wird je nach der Be- 
stimmung der Central-Landschaftsdirektion baar oder in landschaftlichen Central= 
Pfandbriefen nach dem Nenmwerthe geleistet. 
In letzterem Falle ist die Central-Landschaftsdirektion auch berechtigt, die 
Pfandbriefe zu vorher vereinbartem Kurse selbst käuflich zu übernehmen, oder 
den Verkauf derselben für Rechnung der Darlehnsnehmer zu besorgen. 
Der Beschlußnahme der Central-Landschaftsdirektion bleibt es überlassen, 
den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab bei Kursen landschaftlicher Centrgl-, 
Pfandbriefe über Pari dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der Nenn. 
werth in baarem Gelde auszureichen ist. Der Kursgewinn fließt alsdann zu den 
Fonds der Central-Landschast. 
  
Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag) wenn der Kurs der land- c#währung der 
schaftlichen Central-Pfandbriefe, die er erhält, unter Pari steht, zur völligen oder 2# 
theilweisen Ausgleichung der Differenz zwischen dem Kurs= und Nennwerthe der- 
selben, ein baarer, nach Maßgabe der §#. 16. 27. 28. und 29, zu verzinsender 
und zurückzuerstattender guschut nach dem Ermessen der Provinzial-Landschafts- 
verwaltung aus deren disponiblen eigenen Fonds gewährt werden. 
OD#enler Befugniß steht der Central.Landschaftsdirektion in Ansehung der 
Bewilligung von solchen Quschüssen aus ihren disponiblen Fonds zu. Im Falle 
Felchengen von der Central-Landschaft Zuschüsse, für welche die nach H. 12. be- 
ellten Hypotheken mit haften, bewilligt worden sind, hat die Provinzial-Land- 
schaftsverwaltung wegen Rückerstattung der Vorschüsse der Central, Landschaft nach 
Maßgabe der 99. 16. 27. 28. und 29. Reverse zu ertheilen. 
# 16. 
Die für das Darlehn zu leistende Jahreszahlung richtet sich nach den Be- Jo#eszohlongen für 
stimmungen des gegenwärtigen Statuts und der besonderen Verfassung des ver. e ere, bon 
bundenen Instituts, zu dessen Bereiche das zu beleihende Grundstück gehört (. 12.). ½ 
Unter allen Umständen ist aber zur Tilgung der landschaftlichen Central- 
Pandbriefe ein Amortisationsbeitrag von jährlich wenigstens einem halben Prozent 
O#r. 8142.) zu
	        
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