Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Vorschusse. 
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u entrichten, wenn nicht nach der bestehenden Verfassung des betreffenden In- 
f#nnt höhere Raten zur Pfandbrieftilgung zu zahlen sind, bei denen es dann 
als Regel sein Bewenden behält. 
ie Provinzial. Landschaftsverwaltung ist befugt, unter besonderen Umstän- 
den, mit Berücksichtigung der vorwaltenden Verhältnisse des Falles, nach ihrem 
Ermessen außer den regelmäßigen Amortisationsraten (Alinea 2.) noch außer- 
ordentliche höhere Tilgungsbeiträge bei Bewilligung eines Darlehns zu bedingen. 
Im Falle der Bewilligung des baaren Zu huffes zu den ausgereichten Pfand- 
briefen nach K. 15. des gegenwärtigen Statuts hat der Darlehnsnehmer bis zur Zurück- 
zahlung desselben von der dafür mitverhafteten Pfandbriefsschuld jedesmal noch eine 
weitere Jahreszahlung von mindestens einem halben Prozent jährlich zu leisten. 
Sowohl die Provinzial-Landschafts liung, als auch die Central-Land- 
schaftsdirektion ist befugt, je bei Bewilligung eines Juschusses u den ausgereichten 
Pfandöriefen (§. 15.) bis zur völligen Abtärdang desselben, söherre als die vor- 
edachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehn nach Maßgabe der Um- 
üürde des Falles und der zur Disposition stehenden Fonds zu bedingen. 
Mit Zustimmung der Provinzial-Landschaftsverwaltung kann in Ansehun 
der außerordentlichen rs ahlungen, welche deren vorschrifimählgen Minimal- 
betrag überschreiten, bei Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns von der Eintragung 
an der Stelle desselben Abstand genommen werden. 
G. 17. 
#ur Förderung der Operationen behufs Herbeiführung der centrallandschaft- 
lichen Beleihungen, und zu deren Erleichterung können von der Provinzial= 
Landschaftsverwaltung aus den disponiblen eigenen Mitteln des verbundenen 
üstituts, nach ihrem Ermessen und unter den von ihr festzustellenden Modali- 
täten, den Grundbesitzern, auf deren Antrag, verzinsliche Vorschüsse in Pfand- 
briefen oder, unter Umständen, in baarem Gelde, der Regel nach bis auf sechs 
Monate bewilligt werden: 
1) gegen Verpfändung von Hypotheken, welche in Darlehnsforderungen 
l- Kreditinstituts krvbon Sia werden sollen (§. 12.); 8 
2) Verpfändung anderer Hypotheken, welche im Vereiche des ver- 
undenen Instituts auf beleihungsfähigen ländlichen Grundstücken inner- 
halb der ersten zwei Drittheile) auf anderen ländlichen Grundstücken 
innerhalb der arsten Fästte des Werthes derselben für den Darlehns- 
nehmer selbst in pupillarisch sicherer Art eingetragen sind; 
3) gegen Verpfändung von inländischen Staats-, Kommunal- oder anderen 
unter Autorität des Staates von Korporationen oder Gesellschaften aus- 
gegebenen geldwerthen, auf den Inwber lautenden Ppiereng einschließ- 
lich der von dem Norddeutschen Bunde und dem Dieutschen Reiche 
emittirten Schuldverschreibungen. 
Ueber das gewährte Darlehn hat der Empfänger der Provinzial-Landschafts- 
verwaltung, nach deren Ermessen, einen Schubschein oder einen eigenen (trockenen) 
Wechsel auszustellen. 
Wird eine Hypothek verpfändet (Nr. 1. und 2.), so muß dieselbe der Regel 
nach der Provinzial-Landschaftsverwaltung zu dem Behuf übereignet werden, d 
 
	        
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