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g. 3.
Als Fideikommißstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle von Todes-
wegen oder unter Lebenden getroffene Anordnungen anzusehen, kraft deren
gewisse Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei
Generationen erhalten bleiben sollen.
C. 4.
Schenkungen unter Schenkungen unter Lebenden — insbesondere auch die remuneratorischen
bebenden. und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen — unterliegen, wenn eine
schriftliche Beurkundung derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe von dem
Betrage der Schenkung.
Der erforderliche Werthstempel bestimmt sich nach den Vorschriften des
anliegenden Tarifes und der §#. 9. bis 19. dieses Gesetzes, indem an Stelle der
Verhältnisse des Erblassers, beziehungsweise des Erwerbers des Anfalles, die
Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten berücksichtigt werden.
Im Uebrigen finden auf die Werthstempelabgabe von Schenkungen die
Bestimmungen wegen des Urkundenstempels Anwendung.
K. 5.
erbschaftsstenerpfich. Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen die-
tige Masse. jenigen, denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden.
Es sind daher der n Masse alle zu derselben gehörige aus.
stehende Forderungen, auch die) welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet,
oder die ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzuzurechnen.
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Ab#ug alle Schulden
und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Hierzu wer-
den bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der letzten Krankheit und des Be-
Kbähmifzes des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der
Kachlaßregulirung und der im Interesse der Masse gerührt Prozesse, nicht aber
der Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erb-
interessenten in deren besonderem Interesse geführten Prozesse. «
s.6.
Juwendungen zur Insoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist,
Vergeltung übernom welche mit dem Anfall übernommen werden und welche im Geldwerth zu ver-
menet Leistungen. ancchlgen sind, kommt der Werth dieser Leistungen von der Zuwendung in
zug.
S. 7.
Süftungen. Vermögen, welches zur Begründung einer angeordneten oder einem Erben,
Vermächtnihnehmer u. s. w. aufgetragenen Stiftung — mit Ausschluß der Fidei-
kommiß: und der Familienstiftungen (§. 2.) — gewidmet ist, wird hinsichtlich
der Versteuerung ebenso behandelt, als ob dasselbe der schon begründeten Stif-
tung angefallen wäre, vorbehaltlich der anderweiten Feststellung und Nachfor-
derung oder Erstattung der Steuer, Falls die Stiftung nicht, oder nicht in der
angeokdneten Weise zur Ausführung gelangt Füur die eintretenden Falles nach-
zuerhebenden Steuerbeträge kann Sicherheitsbestellung gefordert werden.
K. 8.