Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

– 331 — 
g. 8. 
Sind ohne Begründung einer Stiftung Zuwendungen 7 milden, gemein Junendungen zumil. 
nützigen oder öffentlichen Iwecken angeordnek oder einem Erben, Vermächtniß. de we 
nehmer 2c. Leistungen zu gleichen Zwecken aufgetragen, so werden dieselben hin- 
sichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob demselben Zwecke eine 
Stiftung im Betrage der Zuwendung beziehungsweise Leistung angeordnet wäre. 
Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von den mit der Zu- 
wendung Belasteten zu entrichten und kann, wenn dieserhalb keine andere An- 
ordnung getroffen ist, auf die Zuwendung beziehungsweise Leistung selbst ange- 
rechnet werden. 
K. 9. 
Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche außerhalb Landes liegen, ge. Inm Auslande ke. 
hören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Anderes im Auslande befindliches Ver- fnolichet Vermger. 
mögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben Inländer war, unterliegt 
der Versteuerung, Falls davon im Auslande keine, oder eine geringere Erbschafts- 
steuer, als nach Vorschrift dieses Gesetzes, zu entrichten ist. Im letzteren Falle 
füdet die Anrechnung der im Auslande erweislich gezahlten Erbschaftssteuer auf 
ie diesseitige Steuer statt. 
. 10. 
Von dem Anfall inländischer Grundstücke, Grundgerechtigkeiten oder deren Im Inlande beßnt- 
Autzungen ist die Erbschaftssteuer zu erheben ohne Unterschied, ob der Erblasser lichs Jermägen. 
Inländer oder Ausländer war, und ob derselbe seinen Wohnsitz im Inlande 
hatte oder nicht. 
Anderes im Inlande befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei 
seinem Ableben Ausländer war, unterliegt der Versteuerung nicht, wenn in dem 
Staate, wohin dasselbe verabfolgt werden soll, die gleiche Rücksicht hinsichtlich des 
Nachlasses diesseitiger Angehöriger beobachtet wird. · 
§.11. 
Schulden und Lasten, welche nur auf einem nach #### 9. und 10. steuer- Vertheilung der 
freien oder steuerpflichtigen Theile der Masse haften, kommen bei Berechnung der Schulden und Lasten. 
Steuer nur bei demjenigen Theile in Abzug, auf welchem sie haften. 
Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien, als auf dem 
sieuerpftichtigen Theile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem 
erhältniß dieses Theiles zur gesammten Masse in Abzug. ' - 
Hypothekarische Schulden, für welche der Eigenthümer zugleich persönlich 
haftet, gelten als zunächst das Grundslück belastend, und kommen nur rücksicht- 
lich des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrages bei der übrigen Masse in 
Anrechnung. « 
§.12. 
DieEkmittelun«desBetragesdetMasseishohneRücksichtaufdiefürOsmia-tusqu 
andere Zwecke vorgeschriebenen Abschätzungsgrundsätze, auf den gemeinen Werth Werthes der Masse 
zur Zeit des Anfalles zu richten. 
—. 50“ S. 13.
	        
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