Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1873. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des u Inhalt. des des Seite. 
Gesetzes 2c) Berlin. Stücks. Gesetzes. 
1872. 1873. 
7. Oktbr. 5. März.]Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betreffend den 2. — 40. 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Nr. 3. 
Posen nach Creutzburg durch die Posen- 
Creutzturger Eisenbahngesellschaft. 
14. — 5. Novbr.. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 33. — 470. 
Expropriationsrechts an die Stadtgemeinde Nr. 1. 
Aachen zum Iwecke der Anlage einer Wasser- 
leitung. 
20. — 16. Janr. Vertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe 1. 8088. 16-20 
wegen Uebertragung der Leitung der Forst- 
berechtigungs = Ablösungen im Fürsten- 
thum Saugbura-eppe: auf die König- 
lich Preußischen Auseinandersetzungs- 
Behörden. 
23. — 25. April. Privilegium wegen Emission von Prioritäts0 — 180. 
Obligationen der Cöln-Mindener Ersen- Nr. 1. 
bahngesellschaft im Betrage von 7,000,000 
Thalern zum Bau der Cöln-Gießener Eisenbahn 
nebst Zweigbahn von Betdorf nach Siegen 
und der festen Rheinbrücke bei Cöln. 
30. — 5. März.Staatsvertrag zwischen Preußen und dem König- 2. 8093 35.39. 
reich Sachsen wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Eilenburg über Taucha na 
Leipzig. 
30. — 5. — Allerhöchster Erlaß nebst den durch denselben ge.. — 40. 
nehmigten Beschlüssen des 14. Generalland- Nr. 4. 
tages der Schlesischen Landschaft. 
13. Nerbr.. — Statut für den Verband zur Entwässerung 2. — 40. 
der Borghorst-Nordwalder Niederung im Nr. 5. 
Kreise Steinfurt. 
13. — 5. — Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 2. — 40. 
den Inhaber lautender Obligationen der — 
Stadt Cottbus, zweite Serie, zum Betrage 
von 150,000 Thalern. 
20. — 5. — Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 2. — 40 
den Inhaber lautender Obligationen der Nr. 7. 
Stadt Insterburg zum Betrage von 48,000 
halern. 
23. — 20. — Allerhöchster Erlaß und der durch denselben aä- 3. — 45. 
ve Nt 1. 
  
  
nehmigte vierte Nachtrag dem Regulat 
über die bypothekarische Beleihung bepfand- 
briefungsfähiger Güter mittelst Ausfertigung 
Kur. und Neumärkischer Neuer Pfand- 
briefe vom 15. März 1858. 
  
  
 
	        
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