Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Unsichere Forderungen. 
Betrag der Lehns. 
—– 334 — 
(. 22. 
Die in den §#. 20. und 21. enthaltenen Bestimmungen find gleichmäßig 
auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Heigunkie 
seines Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Erwerbungen, Lasten und Leistungen 
anzuwenden. 
K. 23. 
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthermittelung nicht 
geeignete Gegenstände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, 
den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, z. 
kann die Steuerbehörde von dem angegebenen Werthe die Steuer einziehen und 
die Berichtigung des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder 
Erstattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vor- 
behalten, von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise die Werths- 
ermittelung abhängt. 
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche 
an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später 
* Verwirklichung gelangen, das Zubielgegähie von der Steuerbehörde zurück- 
erstattet. 
KG. 24. 
Lehns= und Fideikommißanfälle, sie mögen in Gütern oder Kapitalien be- 
MWa · an. stehen, sowie Anfälle aus Familienstiftungen werden nach Maßgabe des Werths 
Erwerb der Substanz 
ohne die Nutzung. 
der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden nach Vorschrift 
des H. 14. versteuert. 
KG. 25. 
Ist einem Erben, Vermächtnißnehmer u. s. w. Vermögen angefallen, dessen 
Nutzung einem Dritten zusteht, so wird dasselbe um den nach Vorschrift der 
91 ff. berechneten Werth der Nutzung geringer angeschlagen, wenn der 
erber der Substanz die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die 
Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zur Vereinigung der Nutzung mit 
der Substanz beantragt, so findet der vorstehend angeordnete Abzug nicht statt. 
Vielmehr erolgt alsdann die Besteuerung nach Maßgabe der bei Beendigung 
de. Nutznießung des Dritten obwaltenden Verhältnisse, und wenn inzwischen eine 
wei re Vererbung der Sustanz eingetreten sein sollte, ohne Entrichtung einer 
Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die Nutzung 
eintretende Erwerber der Substanz das Eigenthum unmittelbar von dem ursprüng- 
lichen Erblasser erworben hätte. Bei Aussetzung der Versteuerung ist die Steuer 
auf Verlangen der Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der 
Substanz sicher zu stellen. 
Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nießbraucher 
und der Fideikommissar als Substanzerbe des herauszugebenden Vermögens 
behandelt. Ist jedoch das Fideikommiß auf dasjenige beschränkt, was beim 
Tode des Fiduziars noch vorhanden sein werde (quidquid supererit), so haben 
sowohl der Fiduziar von dem vollen Betrage des Anfalles, als der S#e 
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