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Befolgung seiner Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung derselben
Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen.
K. 37.
eldesstattliche Ver. Das Erbschafts-Steueramt ist berechtigt, denjenigen, welchen ein nach . 1.
scherongen. der Erbschaftssteuer unterworfener Anfall zukommt, eine Versicherung an Eides-
statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses und
der Deklaration oder einzelner Theile derselben (§i. 33. und 34.), und der erfor-
derten ferneren Angaben (F. 36.), abzunehmen. Die eidesstattliche Versicherung
ist nach näherer Bestimmung des Erbschafts-Steueramtes vor ihm selbst oder
der deshalb requirirten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben.
S. 38.
Uversional-Verstene- Der Finanzminister ist ermächtigt, ausnahmsweise von der Vorlegung des
runs Verzeichnisses (F. 33.) auf Antrag der Steuerpflichtigen ganz oder zum Theil
abzusehen und ein Aversionalquantum für die Erbschaftssteuer anzunehmen, auch
die Aversionalversteuerung solcher Anfälle, deren Versteuerung sn noch aus-
gesetzt bleiben müßte, zu gestatten.
Wenn ein überlebender Ebegate mit mehreren Kindern die eheliche Güter-
gemeinschaft fortsetzt, so wird die Versteuerung des beim Tode eines Kindes an
dessen Geschwister oder deren Descendenten gelangenden Anfalles bis zur Auf-
lösung der Gütergemeinschaft ausgesetzt und erfolgt nach Maßgabe des alsdann
vorhandenen Vermögens.
K. 39.
Foststellung der Steurr. Ist die Erbschaftssteuer berechnet, so ertheilt das Erbschafts-Steueramt eine
kosten, und stempelfreie Bescheinigung, welche den Betrag der steuerpflichtigen
Masse, die einzelnen Anfälle, das Verwandtschaftsverhältniß, die Beträge der
von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angiebt und zugleich
die Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält. Die Verzögerung der Aus.
einandersetzung der Erben darf die Entrichtung der Steuer nicht aufzalen. so-
weit der Nachlaß zu deren Zahlung liquid ist. ..-
s.40.
»Zuwng- vss DieBestimmungenindenssltbisl4.deöGesehes,betreffendbie
»so-M Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 241.
und im Artikel 5. der Verordnung vom 16. September 1867. (Gesetz Samm
S. 1515.) finden auch auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtende
Erbschaftssteuer Anwendung. Eines Vorbehaltes bei Zahlung der Erbschafts-
steuer (§. 12. des Gesetzes vom 24. Mai 186 1.) bedarf es uckk.
nsoweit die gänzliche oder theilweise Erstattung der erlegten Steuer wegen
eines nach deren Filschu eingetretenen Ereignisses verlangt werden kann, ist
die Klage bei Verlust des Klagerechts binnen Fahrezfosst noch dem Eintritt des
Ereigmises anzubringen. S
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