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Tarif,
nach welchem die Erbschaftssteuer zu erheben ist.
Allgemeine Vorschriften.
1) Des Steuer beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 Sgr. zu
5 Sgr.
2) Bei Bestimmung des Steuersatzes kann nicht auf ein Verhältniß #urück
egangen werden, welches durch richterliches Erkenntniß oder Vertrag
2“i vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen aufgehört hat, nament-
lich werden Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe oder nach
aufgehobener Einkindschaft eintreten, lediglich nach demjenigen Steuer-
satze versteuert, welcher ohne Rücksicht auf das aufgehobene Verhältniß
anwendbar ist.
3) Der Steuersatz von Lehns- und Fideikommiß- Anfällen, ingleichen von
Hebungen aus Familienstiftungen (. 1. Nr. 2. und 3. des Gesetzes)
wird nach dem Verwandtschaftsverhältniß zwischen dem letzten Inhaber
des Lehns oder Fideikommisses, beziehungsweise der Hebungen aus der
Familienstiftung und dem Steuerpflichtigen bestimmt.
4) Zu den Descendenten einer Frau werden auch uneheliche Kinder derselben
und deren Descendenten gerechnet.
5) Vor der Ehe geborene uneheliche Kinder einer Frau werden — außer
im Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe — zu den Stiefkinderm
des Ehemannes derselben gerechnet.
6) Den legitimirten Kindern eines Mannes werden diejenigen außer der
Ehe erzeugten Kinder gleichgeachtet, welche erweislich gegen denselben die
Rechte ehelicher Kinder in anderer Art als durch nachfolgende Ehe er-
worben haben.
7) Eheliche und uneheliche Kinder derselben Mutter) ingleichen PHiche und
legitimirte Kinder desselben Vaters werden als halbbürtige Geschwister
angesehen.
Der Anfall wird versteuert:
A. mit Einem vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an Personen,
welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in
einem Dienstverhältniß gestanden baben sofern der Anfall in Pensionen,
Renten oder anderen auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten
Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete
Dienste zugewendet werden; 3
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