Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 342 — 
Tarif, 
nach welchem die Erbschaftssteuer zu erheben ist. 
Allgemeine Vorschriften. 
1) Des Steuer beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 Sgr. zu 
5 Sgr. 
2) Bei Bestimmung des Steuersatzes kann nicht auf ein Verhältniß #urück 
egangen werden, welches durch richterliches Erkenntniß oder Vertrag 
2“i vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen aufgehört hat, nament- 
lich werden Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe oder nach 
aufgehobener Einkindschaft eintreten, lediglich nach demjenigen Steuer- 
satze versteuert, welcher ohne Rücksicht auf das aufgehobene Verhältniß 
anwendbar ist. 
3) Der Steuersatz von Lehns- und Fideikommiß- Anfällen, ingleichen von 
Hebungen aus Familienstiftungen (. 1. Nr. 2. und 3. des Gesetzes) 
wird nach dem Verwandtschaftsverhältniß zwischen dem letzten Inhaber 
des Lehns oder Fideikommisses, beziehungsweise der Hebungen aus der 
Familienstiftung und dem Steuerpflichtigen bestimmt. 
4) Zu den Descendenten einer Frau werden auch uneheliche Kinder derselben 
und deren Descendenten gerechnet. 
5) Vor der Ehe geborene uneheliche Kinder einer Frau werden — außer 
im Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe — zu den Stiefkinderm 
des Ehemannes derselben gerechnet. 
6) Den legitimirten Kindern eines Mannes werden diejenigen außer der 
Ehe erzeugten Kinder gleichgeachtet, welche erweislich gegen denselben die 
Rechte ehelicher Kinder in anderer Art als durch nachfolgende Ehe er- 
worben haben. 
7) Eheliche und uneheliche Kinder derselben Mutter) ingleichen PHiche und 
legitimirte Kinder desselben Vaters werden als halbbürtige Geschwister 
angesehen. 
Der Anfall wird versteuert: 
A. mit Einem vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an Personen, 
welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in 
einem Dienstverhältniß gestanden baben sofern der Anfall in Pensionen, 
Renten oder anderen auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten 
Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete 
Dienste zugewendet werden; 3 
. mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.