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B. mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an:
a) adoptirte oder in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene
Kinder und deren Descendenten,
b) voll= oder halbbürtige Geschwister und deren Descendenten;
C. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an:
a) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten
Grade der Verwandtschaft,
b) Stiefkinder und deren Descendenten und Stiefeltern,
Tc) Schwiegerkinder und Schwiegereltern, «
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e) außerdem sind mit Vier vom Hundert des Betraes zu versteuern
alle Anfälle und Zuwendungen, welche ausschlleßlich zu wohl-
thätigen, gemeinnützigen oder Unterrichts-Zwecken bestimmt sind, in-
sofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen be-
treffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten Zwecke
gesichert ist; ·
D. mit Acht vom Hundert des Betrages:
in allen anderen Fällen.
Befreiungen.
Von der Erbschaftssteuer befreit ist:
1) jeder Anfall, welcher den Betrag von 50 Thlrn. nicht erreicht, mit
Ausnahme deß Falles, daß lebiglich in Folge des Abzuges des Werthes
der einem Dritten zustehenden Nutzung (F. 25. des enes der Werth
der Substanz sich unter den Betrag von 50 Thlrn. vermindert;
2) jeder Anfall, welcher gelangt an:
a) Ascendenten,
b) Descendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder
legitimirt sind. Auch uneheliche Kinder haben von dem Nachlasse
ihrer Mutter oder deren Ascendenten keine Erbschaftssteuer zu ent-
richten,
e) Ehegatten,
d) Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in
demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der
Anfall den Betrag von 300 Thlrn. nicht übersteigt. Bei einem
höheren Betrage ist die von dem ganzen Betrage zu berechnende
Steuer nur soweit zu entrichten, als desselte aus dem die
Summe von 300 Thlrn. übersteigenden Betrage entnommen wer-
den kann,
(Mr. 8144) e) den