Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8145.) Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen 
in den vormals kurhessischen Landestheilen. Vom 6. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Das Gesetz vom 28. Juni 1865., betreffend die Verwerthung der Forst- 
nutzungen in den Staatswaldungen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen 
Sammmlarz von Gesetzen 2c. für Kurhessen, Band 17., Jahrgang 1865., 
k 443. h wird aufgehoben, insofern es nicht in den nachstehenden Bestimmungen 
aufrecht er 
alten wird. 
S. 2. 
Zu Gunsten der im §. 2. Nr. 1. 7. und 8. des Gesetzes vom 28. Juni 
1865. bezeichneten Staatsangehörigen soll Brenn= und Kohlholz, sowie Streu- 
material zu den in der Anlage genannten Gesetes festgestellten Taxen, welche in- 
deß im Wege der Gesetzgebung abgeändert werden können, aus den dort bereich 
neten Forsten, soweit deren nachha iige Ertragfähigkeit es stattrt nach Maßgabe 
des an googenen 2. abgegeben werden und zwar, was Nr. 1. des F. 2. anlangt, 
unter lpchiden edingungen. 
g. 3. 
Das Brennholz wird einer jeden Gemeinde zu Händen ihres Ortsvorstandes 
in dem ersten Quartale jeden Jahres überwiesen und sind die Forstgelder aus der 
baemeinkerust= bis zum 1. Oktober desselben Jahres an die betreffende Forstkasse 
einzuzahlen. 
Der Gemeinderath bestimmt die Termine für die Behlung der Forstgelder 
Seitens der einzelnen Holzempfänger an die Gemeindekasse. Verzögerungen in 
der Zahlung an die Forstkasse ziehen den Verlust des Rechtes zum Bezuge von 
Beennhog gesn, die Taxe für das folgende Jahr auf die Höhe der restirenden 
umme na 
So lange eine Gemeinde mit einer Zahlung im Rückstande ist, wird kein 
Holz an dieselbe abgegeben. 
K. 4. 
Die Anweisung des Brennholzes erfolgt in einem dem Ortsvorstande min- 
destens drei Tage vorher unter Zustellung des Nummerverzeichnisses bekannt zu 
machenden Termine im Walde, und zwar für den nicht erschienenen beziehungs- 
weise nicht vertretenen Ortsvorstand dadurch, daß der anwesende Forstbeamte das 
Holz mit dem Namen der Gemeinde bezeichnet. 
Vom Augenblick der Anweisung an steht das Holz auf Gefahr der Ge- 
meinde, und vom Zeitpunkte der Ueberweisung an die einzelnen Holzempfänger, 
auf deren Gefahr. Dasselbe muß bei Vermeidung der durch die forstwolizeils en 
or-
	        
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