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(Nr. 8145.) Gesetz, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswaldungen
in den vormals kurhessischen Landestheilen. Vom 6. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Das Gesetz vom 28. Juni 1865., betreffend die Verwerthung der Forst-
nutzungen in den Staatswaldungen des vormaligen Kurfürstenthums Hessen
Sammmlarz von Gesetzen 2c. für Kurhessen, Band 17., Jahrgang 1865.,
k 443. h wird aufgehoben, insofern es nicht in den nachstehenden Bestimmungen
aufrecht er
alten wird.
S. 2.
Zu Gunsten der im §. 2. Nr. 1. 7. und 8. des Gesetzes vom 28. Juni
1865. bezeichneten Staatsangehörigen soll Brenn= und Kohlholz, sowie Streu-
material zu den in der Anlage genannten Gesetes festgestellten Taxen, welche in-
deß im Wege der Gesetzgebung abgeändert werden können, aus den dort bereich
neten Forsten, soweit deren nachha iige Ertragfähigkeit es stattrt nach Maßgabe
des an googenen 2. abgegeben werden und zwar, was Nr. 1. des F. 2. anlangt,
unter lpchiden edingungen.
g. 3.
Das Brennholz wird einer jeden Gemeinde zu Händen ihres Ortsvorstandes
in dem ersten Quartale jeden Jahres überwiesen und sind die Forstgelder aus der
baemeinkerust= bis zum 1. Oktober desselben Jahres an die betreffende Forstkasse
einzuzahlen.
Der Gemeinderath bestimmt die Termine für die Behlung der Forstgelder
Seitens der einzelnen Holzempfänger an die Gemeindekasse. Verzögerungen in
der Zahlung an die Forstkasse ziehen den Verlust des Rechtes zum Bezuge von
Beennhog gesn, die Taxe für das folgende Jahr auf die Höhe der restirenden
umme na
So lange eine Gemeinde mit einer Zahlung im Rückstande ist, wird kein
Holz an dieselbe abgegeben.
K. 4.
Die Anweisung des Brennholzes erfolgt in einem dem Ortsvorstande min-
destens drei Tage vorher unter Zustellung des Nummerverzeichnisses bekannt zu
machenden Termine im Walde, und zwar für den nicht erschienenen beziehungs-
weise nicht vertretenen Ortsvorstand dadurch, daß der anwesende Forstbeamte das
Holz mit dem Namen der Gemeinde bezeichnet.
Vom Augenblick der Anweisung an steht das Holz auf Gefahr der Ge-
meinde, und vom Zeitpunkte der Ueberweisung an die einzelnen Holzempfänger,
auf deren Gefahr. Dasselbe muß bei Vermeidung der durch die forstwolizeils en
or-