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Vorschriften angedrohten Strafen innerhalb der von der Forstverwaltung allgemein
zu bestimmenden Fristen vom Ort der Anweisung entfernt werden.
K. 5.
Das Forstgeld wird nach den Taxsätzen des Gesetzes vom 28. Juni 1865.
in der Weise bemessen, daß die Forstbehörde die Maaße jenes Gesetzes einer Um-
rechnung nach der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. bei
Abrundung der Taxen für einen Raum Kubikmeter der Kloben-, Knüppel. und
Stubben. Brennhölzer (Scheit., Prügel- und Erdstochöller) auf volle Silber-
groschen, im Uebrigen auf volle Pfennige unterzieht, wobei Bruchsilbergroschen
resp. Bruchpfennige von # und darüber für voll zu rechnen, unter 3 aber unbe-
rücksichtigt zu lassen sind.
K. 6.
Das einer Gemeinde in Zukunft jährlich abzugebende Brennholzguantum
— alle Mal festgestellt und nach der für die Angehörigen jeder Ge-
meinde im Durchschnitt der fünf Jahre 1867/71. nach dem Gesetz vom 28. Juni
1865. in den Bedrssvereichnissen festgestellten, und wo dies nicht ermittelt wer-
den kann, von der Forstbehörde angewiesenen Zahl von Klaftern oder Schocken
bemessen. Die Forstbehörde hat dem Ortsvorstande jeder Gemeinde das ermit-
telte Durchschnittsquantum mitzutheilen und ist jeder Ortsvorstand befugt, da-
gegen. binnen sechs Wochen präklusivischer Frist Widerspruch bei dem Oberpräsi-
enten der Provinz zu erheben, bei dessen Entscheidung nach Anhörung beider
Theile es bewendet.
Innerhalb vierzehn Tagen von der der Gemeinde bis zum 1. Dezember
jedes Jahres zu machenden Mittheilung darüber, in welchen Forsterten das für
das nächste br festgestellte Brennholzsirum abgegeben werden soll, hat der
Ortsvorstand der Forstbehörde zu erklären, in wie weit die Gemeinde das für
sie festgestelle Hozunkun für das nächste Jahr beziehen will. Unterbleibt
diese Anzeige, so muß das der Gemeinde zuständige Holzsixum abgegeben und
bezahlt werden.
Sollte durch später eintretende Umstände eine etwaige Veränderung in der
Bestimmung der zur Abgabe des Holzes gewählten Forstorte eintreten, 4 erhält
die Gemeinde eine neue vierzehntägige Deliberationsfrist.
S. 7.
Die Vertheilung des für die Gemeindeangehörigen im Ganzen empfangenen
Holzes hat der Gemeinderath nach Maßgabe der Bestimmungen des K. 2. ( 1.
und H. 5. des Gesetzes vom 28. Juni 1865., jedoch bei vorzugsweiser Berück-
sichtigung der ärmeren Gemeindeangehörigen zu bewirken. Beschwerden gegen
die enßelmg werden von der Gemeinde-Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz
von der Königlichen Regierung in Kassel entschieden.
K. 8.
Das nach diesem Gesetze den Empfängern zugefallene Holz darf bei Einem
Thaler Strafe für bn Kubikmeter nicht aerwbü zeien r—
(dr. 8145.) —