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Abläsungsgesetes vom 2. März 1850. (Gesetz-Samml. S. 77.) werden auf-
gehoben. -
DieMitgliederderDistriktökommissionenethaltenReise-und8ehtungs-
kosten aus der Staatskasse und zwar 2 Thlr. Tagegelder und 15 Sgr. Reise-
kosten pro Meile.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1873.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.
“
(Nr. 8148.) Gesetz, betreffend die Abstellung der auf Forsten haftenden Berechtigungen und
die Theilung gemeinschaftlicher Forsten für die Provinz Hannover. Vom
13. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Hannover, was foldgt:
S. 1.
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt:
I. die Abstellung beziehungsweise die Fixation der auf (bestandenen und
unbestandenen) Forstgrundstücken haftenden Berechtigungen:
1) zur Weide,
2) zur Mast und zum Laubstreifeln,
3) zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Hohzkohlen, Torf (vergleiche
sioadh Snn.,
4) zum Plaggen-, Haide-, Rasen-, Bültenhieb und Bültenstich,
5) ## Grasschnitt (zur Gräserei) und zur Nutzung von Schilf,
insen und Rohr,
6) zur Laub-, Nadel= oder sonstiger Pflanzenstreu;
II. die Theilung von (bestandenen und unbestandenen) Forsten, welche von
mehreren Gesammteigenthümern, von Genossenschaften oder von Real-
gemeinden ungetheilt besessen werden. .
Mr. 8147-8146.) g. 2.