g. 2.
Auf die Holzabgabe zu bergbaulichen Zwecken in den oberharzischen Forsten
der Aemter Sellarfli und Elbingerode findet dieses Gesetz keine Vmo#bu#n
3.
Zu dem Antrage auf Theilung (§. 1. II.) ist jeder Interessent unbeschadet
der Fortdauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten, berechtigt.
Das Ausscheiden eines oder einer nach den Antheilen zu berechnenden
Minderheit von Interessenten aus der Gemeinschaft (Partikular-Abtheilung) kann
jedoch in dem Falle versagt werden, wenn der oder die Ausscheidenden wirth-
schaftlich nicht abgefunden werden können, ohne die Benutzung des im gemein.
schaftlichen Besitze der übrigen Interessenten verbleibenden Grundstücks dadurch
zu stören oder zu erschweren. (Vergl. außerdem JF. 23.)
Zu dem Antrage auf Abstellung einer Berechtigung (F. 1. I.) ist vorbe-
haltlich der durch dieses Gefetz getroffenen Ausnahmen (§F. 13.) sowohl der Be-
rechtigte, als der Eigenthümer der verpflichteten Forst befugt. Derjenige, welchem
ein erbliches Nutzungsrecht zusteht, gilt hierbei dem Eigenthümer gleich, nicht
aber der persönliche Nießbraucher oder der antichretische Pfandbesttzer-
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten Grundstücks oder einer
verpflichteten Forst können nur gemeinschaftlich die Abstellung beantragen; es
genügt jedoch für einen solchen Antrag die Zustimmung der nach den Antheilen
zu berechnenden Hälfte von ihnen.
S. 4.
Andere, als die im Kn. genannten Berechtigungen, welche auf Forsten
lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbstständig abstellbar, sondern die Ab-
stellung derselben kann nur bei Gelegenheit einer anderen nach diesem Gesetze
vorkommenden Auseinandersetzung auf Antrag eines im Verfahren Betheiligten
stattfinden. ¾
Bei jeder Abstellung oder Theilung bleibt die Bestimmung der Entschä-
digung und der Entschädigungsmittel zunächst dem freien Uebereinkommen der
Parteien überlassen; jedoch sind Abreden, welche den Vorschriften des H. 18. im
ersten Satze und des F. 23. zuwiderlaufen, nichtig.
Beim Mangel einer zulässigen Vereinbarung der Parteien finden folgende
Bestimmungen Anwendung.
G. 6.
Die Abstellung und Theilung wird dadurch bewirkt, daß jedem Theil-
nehmer an Stelle seines Eigenthums= oder Nutzungsrechts sc erfolgter Werths-
ermittelung eine angemessene Abfindung an Grundstücken, fester Geldrente oder
Kapital überwiesen wird. 81
Behufs Abstellung der auf Forsten haftenden Berechtigungen (§. 1. L)
erfolgt die Werthsermittelung derselben nach der landüblichen, örklich anwend-
baren Art ihrer Benutzung und dem nachhaltigen reinen Ertrage derselben in