Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

g. 2. 
Auf die Holzabgabe zu bergbaulichen Zwecken in den oberharzischen Forsten 
der Aemter Sellarfli und Elbingerode findet dieses Gesetz keine Vmo#bu#n 
3. 
Zu dem Antrage auf Theilung (§. 1. II.) ist jeder Interessent unbeschadet 
der Fortdauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten, berechtigt. 
Das Ausscheiden eines oder einer nach den Antheilen zu berechnenden 
Minderheit von Interessenten aus der Gemeinschaft (Partikular-Abtheilung) kann 
jedoch in dem Falle versagt werden, wenn der oder die Ausscheidenden wirth- 
schaftlich nicht abgefunden werden können, ohne die Benutzung des im gemein. 
schaftlichen Besitze der übrigen Interessenten verbleibenden Grundstücks dadurch 
zu stören oder zu erschweren. (Vergl. außerdem JF. 23.) 
Zu dem Antrage auf Abstellung einer Berechtigung (F. 1. I.) ist vorbe- 
haltlich der durch dieses Gefetz getroffenen Ausnahmen (§F. 13.) sowohl der Be- 
rechtigte, als der Eigenthümer der verpflichteten Forst befugt. Derjenige, welchem 
ein erbliches Nutzungsrecht zusteht, gilt hierbei dem Eigenthümer gleich, nicht 
aber der persönliche Nießbraucher oder der antichretische Pfandbesttzer- 
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten Grundstücks oder einer 
verpflichteten Forst können nur gemeinschaftlich die Abstellung beantragen; es 
genügt jedoch für einen solchen Antrag die Zustimmung der nach den Antheilen 
zu berechnenden Hälfte von ihnen. 
S. 4. 
Andere, als die im Kn. genannten Berechtigungen, welche auf Forsten 
lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbstständig abstellbar, sondern die Ab- 
stellung derselben kann nur bei Gelegenheit einer anderen nach diesem Gesetze 
vorkommenden Auseinandersetzung auf Antrag eines im Verfahren Betheiligten 
stattfinden. ¾ 
Bei jeder Abstellung oder Theilung bleibt die Bestimmung der Entschä- 
digung und der Entschädigungsmittel zunächst dem freien Uebereinkommen der 
Parteien überlassen; jedoch sind Abreden, welche den Vorschriften des H. 18. im 
ersten Satze und des F. 23. zuwiderlaufen, nichtig. 
Beim Mangel einer zulässigen Vereinbarung der Parteien finden folgende 
Bestimmungen Anwendung. 
G. 6. 
Die Abstellung und Theilung wird dadurch bewirkt, daß jedem Theil- 
nehmer an Stelle seines Eigenthums= oder Nutzungsrechts sc erfolgter Werths- 
ermittelung eine angemessene Abfindung an Grundstücken, fester Geldrente oder 
Kapital überwiesen wird. 81 
Behufs Abstellung der auf Forsten haftenden Berechtigungen (§. 1. L) 
erfolgt die Werthsermittelung derselben nach der landüblichen, örklich anwend- 
baren Art ihrer Benutzung und dem nachhaltigen reinen Ertrage derselben in
	        
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