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Die besonderen Kosten, welche durch die auf den Antrag eines Theil-
nehmers eingeleiteten, die Geltendmachung seines Rechts oder seinen besonderen
Nugzen bezielenden Verhandlungen erwachsen sind, hat derselbe der Regel nach
allein zu tragen; es bleibt jedoch dem Ermessen der Theilungsbehörde vorbe-
halten, guenlsgeran die etwa vorhandene Gegenpartei zum Ersatze derselben
u verpflichten.
« JnchRckursfällen sind die Kosten dem unterliegenden Theile zur Last
zu legen. 28
Alle ** Vorschriften über Gegenstände, worüber dieses Gesetz Be-
stimmungen enthält, werden, insoweit sie mit denselben unvereinbar sind, außer
Kraft gesetzt.
Insbesondere werden aufgehoben:
1) die entgegenstehenden Vorschriften in den für die einzelnen Theile der
Provinz Hannover . Theilungsordnungen,
2) die 9 23. bis inkl. 38. des Gesetzes vom 8. November 1856. über die
Aufhebung von Weiderechten,
3) das Gesetz vom 7. Januar 1863., betreffend die Abstellung der Berech-
atigung auf Streugewinnung in Forsten.
Aruch die Wstellung nutzbarer Rechte des Markenrichters, Holzgrafen und
Markenherren (K. 3. des Gesetzes über die Aufhebung der Marken- und Holz-
gerichtsbarkeit vom 13. Februar 1850.) fällt fortan unter dieses Gesetz, insoweit
es sich um Berechtigungen der im F. 1. I. angegebenen Art handelt.
Dagegen werden die 8 123. ß— im achten Abschnitt der Hannoverschen
Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833. durch dieses Gesetz nicht berührt.
KG. 29.
Auf Sachen, in welchen ein rechtskräftiges Stattnehmigkeitserkenntniß vor
Erlaß dieses Gesetzes ergangen ist, findet letzteres keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873.
G. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach.
„r. 8146—8149)) (Nr. 8149.)