Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8151.) Staatsvertrag zwischen Prcußen, Sachsen, SachsenWeimar, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Schwarzburg. Rudolstadt und Reuß jüngere Linic wegen 
Herstellung einer Eisenbahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg 
nach Weischlitz nebst Zweigbahnen. Vom 26. Januar 1873. 
N Seine Mgjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine 
Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Sachsen-Weimar, Seine Hoheit der Hewog von Sachsen-Meiningen, Seine 
oheit der Herzog von Sachsen-Allen zr, Seine Durchlaucht der Furtt zu 
chwarzburg-Rudolstadt und Seine Durchlaucht der Füt Reuß jüngere inie, 
beschlossen haben, eine Eisenbahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg 
nach Weischlitz nebst Zweigbahnen von Fesedl nach Stadt Ilm und von 
Schwarza nach Königsee mit eventueller Fortsetzung nach Ilmenau ins Leben 
zu rufen, sind zum Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs 
von Preußen: " 
Allerhöchstihr Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung 
Theodor Weishaupt, 
Allerhöchstihr Geheimer Legationsrath Wilhelm Jordan; 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Sachsen: 
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter 
Minister Geheimerath Hans v. Könneritz; 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
Sachsen-Weimar: zog 
Allerhöchstihr Geheimer Staatsrath Freiherr Rudolph v. Groß; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Mei- 
ningen: 
Höchstihr Geheimer Staatsrath Albrecht Gisekez;, 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg: 
der Königlich Preußische Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung 
Theodor Weis haupt, - 
der Königlich Preußische Geheime Legationsrath Wilhelm Jordan; 
von Seiten Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg- 
Rudolstadt: 
Höchstihr Regierungsrath Ferdinand Hauthal; 
von Seiten Sr. Durchlaucht des Fürsten Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihr Staatsmininister Adolph v. Harbou; 
welche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- 
machten unter dem Vorbehalte der Ratifikation nachstegenden Vertrag verabredet 
und abgeschlossen haben. 
(r. 8151.) 55“ Art.
	        
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