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Artikel J.
Die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Großherzoglich
Sächsische, die Her oglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Alten-
burgische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtsche und die Fürstlich Reußische
Regierung verpflichten Sich, innerhalb Ihrer Staatsgebiete die Anlage einer
Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche, von Erfurt ausgehend, wuseldst sie
Anschluß an die Thürinessche) die Erfurt-Nordhausener und die Erfurt. Sanger-
hausener Eisenbahn zu nehmen hat, über Hayn, Kranichfeld bis in die Nähe
von Klein-Hettstedt, weiter über Remda, Teichröda, Rudolstadt (mit Anschluß
daselbst an die Saalbahn), Schwarza, Saalfeld (mit Anschluß daselbst an die
Gera-Eichichter Eisenbahn), Unter-Wellenborn, Ranis, Knau, Schleiz, Lössau,
Mühltruff (mit Anschluß von dort an die Sächsisch-Bayerische Eisenbahn bei
Schänberg) nach Weischlitz mit Anschluß daselbst an die (Sächsische) Voigt-
ländische Staatseisenbahn führt, und die beiden Zweigbahnen Klein-Hettstedt-
Stadt Ilm und Schwarza-Blankenburg. Ober-Rottenbach Königsee erhält. Bei
den vorgenannten Orten sollen an geeigneten horizontalen Stellen Stations-
anlagen für den Personen= und Güterverkehr angelegt werden, und zwar:
Bahnhöfe bei Erfurt, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Mühltruff-
Schönberg und Weischlitz;
Haltestellen erster Klasse bei Kranichfeld, Klein-Hettstedt, Remda,
Schwarza, Ranis, Stadt Ilm, Blankenburg und Königsee Haltestellen
zweiter Klasse bei Hayn, Teichröda, Unter-Wellenborn, Knau, Lössau
und Ober-Rottenbach.
Artikel II.
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen im Allgemeinen die von der
Gesellschaft für Eisenbahn = Unternehmen, Kommanditgesellschaft auf Aktien,
F. Pleßner & Comp. in Berlin, angefertigten und eingereichten generellen Vor-
arbeiten, jedoch unter thunlichster Bestlüigung der für Saalfeld projektirten Kopf-
station, zu Grunde gelegt werden. Im Besonderen wird verabredet:
1) daß das Längengefälle der Bahn in der Hauptbahn Erfurt-Weischlitz
nirgends stärker als im Verhältniß von 1 zu 72) in den Zweigbahnen
nirgends stärker als 1 zu 60 sein soll;
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der
Geleisverbindungen auf den Bahnhöfen nicht weniger als 200 Meter,
für die Kurven der Linie selbst nicht weniger als 300 Meter betragen
soll und daß die Bahnhöfe und Haltestellen, soweit irgend thunlich, in
ihrer ganzen Längenausdehnung in geraden Linien liegen sollen;
3) daß die Spurweite der Bahngeleise 1/155 Meter im Lichten der Schienen
betragen soll;
4) daß das Terrain von vornherein für ein doppelgeleisiges Planum er-
worben wird;
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und in den größeren
Bauwerken im Bahnkörper selbst einschließlich etwaiger Tunnel soaleih
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