Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Artikel J. 
Die Königlich Preußische, die Königlich Sächsische, die Großherzoglich 
Sächsische, die Her oglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgische, die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtsche und die Fürstlich Reußische 
Regierung verpflichten Sich, innerhalb Ihrer Staatsgebiete die Anlage einer 
Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche, von Erfurt ausgehend, wuseldst sie 
Anschluß an die Thürinessche) die Erfurt-Nordhausener und die Erfurt. Sanger- 
hausener Eisenbahn zu nehmen hat, über Hayn, Kranichfeld bis in die Nähe 
von Klein-Hettstedt, weiter über Remda, Teichröda, Rudolstadt (mit Anschluß 
daselbst an die Saalbahn), Schwarza, Saalfeld (mit Anschluß daselbst an die 
Gera-Eichichter Eisenbahn), Unter-Wellenborn, Ranis, Knau, Schleiz, Lössau, 
Mühltruff (mit Anschluß von dort an die Sächsisch-Bayerische Eisenbahn bei 
Schänberg) nach Weischlitz mit Anschluß daselbst an die (Sächsische) Voigt- 
ländische Staatseisenbahn führt, und die beiden Zweigbahnen Klein-Hettstedt- 
Stadt Ilm und Schwarza-Blankenburg. Ober-Rottenbach Königsee erhält. Bei 
den vorgenannten Orten sollen an geeigneten horizontalen Stellen Stations- 
anlagen für den Personen= und Güterverkehr angelegt werden, und zwar: 
Bahnhöfe bei Erfurt, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Mühltruff- 
Schönberg und Weischlitz; 
Haltestellen erster Klasse bei Kranichfeld, Klein-Hettstedt, Remda, 
Schwarza, Ranis, Stadt Ilm, Blankenburg und Königsee Haltestellen 
zweiter Klasse bei Hayn, Teichröda, Unter-Wellenborn, Knau, Lössau 
und Ober-Rottenbach. 
Artikel II. 
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen im Allgemeinen die von der 
Gesellschaft für Eisenbahn = Unternehmen, Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
F. Pleßner & Comp. in Berlin, angefertigten und eingereichten generellen Vor- 
arbeiten, jedoch unter thunlichster Bestlüigung der für Saalfeld projektirten Kopf- 
station, zu Grunde gelegt werden. Im Besonderen wird verabredet: 
1) daß das Längengefälle der Bahn in der Hauptbahn Erfurt-Weischlitz 
nirgends stärker als im Verhältniß von 1 zu 72) in den Zweigbahnen 
nirgends stärker als 1 zu 60 sein soll; 
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der 
Geleisverbindungen auf den Bahnhöfen nicht weniger als 200 Meter, 
für die Kurven der Linie selbst nicht weniger als 300 Meter betragen 
soll und daß die Bahnhöfe und Haltestellen, soweit irgend thunlich, in 
ihrer ganzen Längenausdehnung in geraden Linien liegen sollen; 
3) daß die Spurweite der Bahngeleise 1/155 Meter im Lichten der Schienen 
betragen soll; 
4) daß das Terrain von vornherein für ein doppelgeleisiges Planum er- 
worben wird; 
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und in den größeren 
Bauwerken im Bahnkörper selbst einschließlich etwaiger Tunnel soaleih 
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