Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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für ein doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl im Unterbau als 
auch im Oberbau vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird; 
6) daß die Anlage des zweiten Geleises stattzufinden hat, sobald nach dem 
Ermessen der betheiligeen Regierungen, welche Sich dieserhalb verständigen 
werden, das Vorkehesbedürsur oder die Sicherheit des Betriebes nocches 
erfordert, und daß hiermit auf der Hauptbahn auf denjenigen Strecken 
begonnen wird, welche ein Längengefälle von mehr als 1 zu 100 haben; 
7) daß die Breite des Bahnkörpers und die Zahl der Geleise für die Bahn- 
höfe und Haltestellen der Feststellung der Spezialprojekte vorbehalten bleibt; 
8) daß im Uebrigen der Bau und das gesammte Betriebsmaterial unter 
Beachtun der von dem Verein der Deutschen Eisenbahnverwaltungen 
für die Gestaltung des Eisenbahnwesens angenommenen Grundzüge, 
Sicherheitsanordnungen und einheitlichen Vorschriften derartig eingerichtet 
werden sollen, daß die Transportmittel nach allen Richtungen hen auf 
die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen können. 
Artikel III. 
Die im Artikel II. bezeichnete Kommanditgesellschaft auf Aktien F. Pleßner 
& Comp. in Berlin hat sich für eine von ihr & bildende Eisenbahngesellschaft 
um die Konzession der in Rede stehenden Eisenbahn nebst Zweigbahnen bewor- 
ben. Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß dieser 
Eisenbahngesellschaft die nachgesuchte Konzession auf Grundlage dieses Vertrages, 
„im Uebrigen unter den aus der Anlage des g gerwärtigen Vertrages erscht 
lichen Bedingungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach allseitiger 
Ratifikation dieses Vertrages ertheilt werde, sofern es ihr gelingt, die Zeichnung 
des zu ½ in Stammaktien und /8 in Stamm Prioritätsaktien zu emittirenden 
Anlagekapitals von 12; Millionen Thaler nebst der Eintragung in das Handels- 
register nachzuweisen, beziehungsweise nachdem von ihr eine Kaution von fünf 
Prozent des Anlagekapitals bei der Königlich Preußischen General-Staatskasse 
deponirt sein wird. 
Sollten diese Vorbedingungen binnen sechs Monaten nach Abschluß dieses 
Vertrages von der Gesellschaft nicht erfüllt sein, so werden sich die kontrahiren- 
den Regierungen über die Wahl einer anderen Gesellschaft verständigen. 
Artikel IV. 
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet Sich, die im Artikel III. 
gedachte Kaution nicht ohne Zustimmung der übrigen kontrahirenden Regierungen 
an die Gesellschaft ganz oder theilweise zurückiuscßlen. 
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen 
nach Verhältniß der Länge der in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zu. 
Artikel V. 
Die kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die zu kon- 
essionirende Eisenbahngesellschaft ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in 
Prenzen und zwar in Erfurt zu nehmen hat, und daß das allgemeine gesetzliche 
Aufsichtsrecht über die Gesellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich 
Preußischen Regierung ausgeübt wird. 
(r. 8151.) Der
	        
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