Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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schäftliche Leitung der Königlich Preußischen Behörde resp. dem Keniglich 
Preußischen Kommissarius zu. 
Artikel IX. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn, Polizeibeamten 
sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei der kompetenten Behörde des be- 
treffenden Staates in Pflicht zu nehmen. ç 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete eines anderen bethei- 
ligten Staates an cheiltr werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande 
ihres Heimathslandes nicht aus. - 
ie Gesellschaftsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
räckschtich der Disziplin der kompetenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber 
den toefen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
Die Bahnerwaltung hat bei Anstellung. solcher Bahnbeamten der unteren 
Kategorien, welche innerhalb des betreffenden Staatsgebietes ihren festen Wohnsitz 
haben, Angehörige des bezüglichen Gebietes bei gehöriger Befähigung auf ihre 
Bewerbung vorzugsweise zu berücsschtigen. 
Artikel X. 
Die Feststellung des Tarifs und Fahrplans erfolgt für das ganze Bahn- 
gebiet durch die Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichti- 
gung der Wünsche der krigen betheiligten Regierungen, sowie unter gleich- 
mäßiger Berücksichtigung der Unterthanen der übrigen betheiligten Staaten hin- 
sichtlich der Beförderungspreise. Es sollen übrigens in beiden Richtungen täg- 
lich auf der Hauptbahn mindestens drei, auf den beiden Sweigbahnen mindestens 
wei Züge mit Personenbeförderunf außer den für den Güterdienst erforderlichen 
Süge eingerichtet werden, und soll hiervon mindestens Ein Zug auf der Haupt- 
bahn und den Zweigbahnen die vierte Wagenklasse führen. 
Was den Fahrplan für die Lokalzüge betrifft, so soll bei Meinungsver- 
schiedenheiten die Feststellung durch die Majorität der betheiligten Regierungen 
erfolgen. 
Artikel XI. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für 
die übrigen Staatsgebiete Geltung haben. 
Artikel XII. 
Die Gesellschaft soll eine jährliche Abgabe entrichten, welche der im König- 
reich Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., so- 
wie der dazu noch etwa ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen 
vom Reinertrage der Privateisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Die 
Königlich Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze B 
seststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den betreffenden Ge- 
bieten belegenen Strecken berechnen, auch den Repartitionsplan den übrigen be- 
theiligten Regierungen mittheilen. Die Gesellschaft hat demnächst die bezüglichen 
Antheile an die betreffenden Einnahmestellen abzuführen. 
(Fr. 8151.) Einer
	        
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