Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Anlage. 
Konzessions-Bedingungen. 
Die Gesellschaft, welcher die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn 
von Erfurt über Saalfeld, Sch 5 Schönberg nach Weischt nebst Zweig- 
bahnen von Hettstedt nach Stadt Ilm und von Schwarza nach Königsee ertheilt 
wird, soll sämmtlichen Bestimmungen des zwischen den betheiligten taatsregie- 
rungen abgeschlossenen Vertrages vom 26. Januar 1873. und den nachstehenden 
Bedingungen unterworfen sein. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn einschließlich der Zweig- 
bahnen muß längstens innerhalb vier Jahren nach dem Tage der Konzessions- 
Ertheilung für das Preußische Gebiet erfolgen. 
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- 
punkte wird von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche 
Bauprojekte und der Haupt-Kostenanschlag der Genehmigung des Letzteren. 
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen) welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden 
mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsen- 
den Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines be- 
sonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Auch 
soll sie verpflichtet sein, auf denjenigen Bahnhöfen, wo es von der Landes- 
regierung für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizei- 
büreau einzurichten, zu möbliren, in gutem Stand zu erhalten und sür 
deren Beleuchtung, Heiung und Reinigung zu sorgen. 
Ferner wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen 
Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau 
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die da- 
durch etwa bedingten Kosten übernehmen, auc zu der in Gemäßheit des 
Preußischen Gesetzes vom 21. Dezember 1846. für die Bauarbeiter ein- 
zurichtenden Krankenkasse die nöthigen QZuschüsse leisten. 
3) Der Königlich Preußischen Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen 
technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen tech- 
nischen Kommissarius zu bestellen, der, unbeschadet des allgemeinen ge- 
setzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse der 
Staatsregierungen, die solide und berchisrifin Ausführung des 
Baues, ue ie Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel 
1 überwachen hat. Die Eesaschan ist verbunden, den Anforderungen 
es Kommissarius unter Vorbehalt des an den Königlich Preuhischen 
Minister für Handel! Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehn- 
tägiger präklufivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt Folge zu leisten. 
Johrgang 1873. (Nr. 8151.) 56 Die
	        
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