Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesell- 
schaft nach der Bestimmung des Königlich Preußischen Ministers für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. 
4) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausfüh- 
rung und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahn- 
baues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten muß bei der Königlich 
Preußischen General- Staatskasse zu Berlin ein Betrag von 5 Prozent 
des auf 12,500,000 Thaler festgesetzten Aktienkapitals in baar oder in 
Deutschen Staats- oder von einem Deutschen Staate garantirten Papieren, 
oder in Deutschen Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen (unter Berechnung 
aller dieser Effekten nach dem Kurswerthe) nebst den noch nicht falligen 
Dnskwons und den Talons hinterlegt und in erichtlicher oder notarieller 
Verpfändungsurkunde erklärt werden, daß dise aution den bethellig. 
ten Staatsregierungen zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, 
wenn die Grsells haft mit der Erfälleng der Verpflichtungen, welche 
durch die Kaution sichergestellt werden sollen, in Verzug konunt. 
Die Rückgabe der Zinskupons erfolgt an den Verfallterminen, 
kann jedoch vomn Königlich Preußischen Handelsministerium inbibirt wer- 
den, wenn nach dessen lediglich maßgebender Entscheidung die Gesellschaft 
sich einer Verlcerung des Baues schuldig macht. 
Die Rückgabe der Kaution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft 
ihren Verpflichtungen zur planmäßigen Aussüß 
ahn überall genügt hl. 
5) Die Gesellschaft ist zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und 
Hepule an hierzu gerignetenhhcbigontaler Stellen verpflichtet, wenn 
und soweit die betheiligten Staatsregierungen solches im Verkehrsinteresse 
für erforderlich erachten. 
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebs- 
mittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Erneuerungs- 
und einen Reservefonds zu bilden. Dem Erneuerungsfonds, aus welchem vor- 
nehmlich die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen, 
beziehungsweise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als: Feuerkasten, Kcse 
Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Waseer- 
behälter, Wagenkasten und Koupés, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, 
Weichen und der kleinen Essentheie des Oberbaues gedeckt werden sollen, sind die 
Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein nach 
Anhörung der Direktion und des Aufsichtsrathes von dem Königlich Preußischen 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher 
uschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds 
elbst zu überweisen. 
Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhn- 
liche Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordent- 
lichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministers für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für 
er- 
rung und Ausrüstung der
	        
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